Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

685 
Geschäftsgang beim Bezirksrat. 
Zu Art. 45. 
§ 69. 
Die regelmäßigen Sitzungstage des Bezirksrats sind so zu bestimmen, daß durch 
die Verhandlung und Beratung nach dem erfahrungsgemäßen Umfang des Anfalls der 
von dem Bezirksrat zu erledigenden Geschäfte eine mehrstündige Sitzung voraussichtlich 
ausgefüllt wird. 
Die Mitglieder des Bezirksrats sind von dem Oberamt zu den Sitzungen rechtzeitig 
einzuberufen. 
Die regelmäßigen Sitzungstage sind im Bezirksamtsblatt bekanntzumachen. 
Reicht ein Sitzungstag zur Erledigung der vorbereiteten Geschäfte nicht aus, so ist 
alsbald eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen, falls nicht die unerledigten Gegen- 
stände eine Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Sitzungstag gestatten. 
Abgesehen von sehr dringenden Fällen soll eine außerordentliche Berufung des Be- 
zirksrats nur stattfinden, wenn genügender Beratungsstoff für eine Tagessitzung vorliegt 
(zu vergl. übrigens § 78 Abs. 2). 
Ist ein Mitglied des Bezirksrats verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so 
hat dasselbe das Oberamt so rechtzeitig hievon in Kenntnis zu setzen, daß ein Stellver- 
treter berufen werden kann. 
8 70. 
Den Mitgliedern des Bezirksrats ist ein Verzeichnis der Gegenstände, welche zur 
mündlichen Verhandlung kommen, vor dem Sitzungstag mitzuteilen. Die mündliche 
Verhandlung über nachträglich angefallene Gegenstände wird durch die Unterlassung ihrer 
Aufnahme in das Verzeichnis nicht ausgeschlossen. Von den Akten über die mündlich 
zu verhandelnden Gegenstände können die Mitglieder des Bezirksrats vor dem Sitzungs- 
tag auf der Oberamtskanzlei Einsicht nehmen. 
Zu Art. 47. 
§ 71. 
Der Oberamtsvorstand hat vor der Sitzung die von dem zweiten oberamtlichen 
Beamten oder einem anderen Mitglied des Bezirksrats zur Verhandlung vorbereiteten 
Gegenstände zu prüfen und erforderlichenfalls das Mangelnde zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.