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Mündliche Verhandlung vor dem Wezirksrat.
§ 72.
Die Entscheidung des Bezirksrats in Angelegenheiten der staatlichen Bezirksver-
waltung erfolgt auf Grund einer „vor demselben stattfindenden mündlichen Ver-
handlung:
1. wenn es sich um die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von lästigen
Anlagen und Dampftesselanlagen handelt (vergl. § 64 Abs. 2);
2. wenn die Versagung einer Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung in Frage kommt (vergl. § 64 letzter Abs.);
3. wenn in den Fällen des Art. 42 Ziff. 18 die nachgesuchte Genehmigung versagt
oder nicht ohne weiteres erteilt werden will;
4. in den Fällen des Art. 42 Ziff. 19 und des § 66 der gegenwärtigen Verfügung,
sowie in den Fällen des § 35 Abs. 5 und des § 53a der Gewerbeordnung
(vergl. § 67 der gegenwärtigen Verfügung), im letzteren Falle jedoch nur, wenn
gegen die vom Bezirksrat ausgesprochene Untersagung Einspruch bei demselben
erhoben worden ist (vergl. § 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung, Art. 4 des Reichs-
gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung,
Reichs-Gesetzbl. S. 3);
5. in den Fällen des § 68 Ziff. 15, 16 und 17 der gegenwärtigen Verfügung.
8 73.
Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich, soweit nicht in einzelnen Fällen
durch Beschluß des Bezirksrats aus den in Art. 47 Abs. 5 bezeichneten Gründen die
Offentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Verhandlung über die Ausschließung der Offent-
lichkeit findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Der Beschluß, welcher die Offentlichkeit
ausschließt, ist öffentlich zu verkündigen.
Die Tagesordnung der mündlichen Verhandlungen ist durch Anschlag an dem
Sitzungsgebäude bekannt zu machen.
8 74.
Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten durch das Oberamt schriftlich
gegen Empfangsbescheinigung oder Postzustellungsurkunde mit dem Anfügen zu laden,