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zirksrats nach dem Verhältnis der auf die Beratung dieser Angelegenheiten verwendeten
Zeit (vergl. § 80 Abs. 1) auf die Staatskasse und die zahlungspflichtige Amtskörper-
schaftskasse verteilt. Bei der Feststellung des Zeitaufwands wird jede angefangene halbe
Stunde voll gerechnet. Bei der Verteilung übrig bleibende Pfennigbeträge werden dem
auf die Staatskasse entfallenden Teil der Kosten zugerechnet.
g 84.
Die Ausbezahlung der Taggelder und Reisekosten erfolgt, wenn in einer Tagessitzung
staatliche Angelegenheiten allein oder zusammen mit amtskörperschaftlichen Angelegenheiten
verhandelt werden, wenn tunlich am Schlusse der Sitzung durch den mit der Protokoll-
führung in staatlichen Angelegenheiten betrauten oberamtlichen Kanzleibeamten, welcher
die Kostenzusammenstellung vorher vorzubereiten hat. Letztere bildet einen Beleg der
Kanzleikassenrechnung.
Wenn eine Verteilung der Kosten auf die Staatskasse und eine Amtskörperschafts-
kasse notwendig ist, hat das Oberamt diese nach der Sitzung auf der Kostenzusammen-
stellung vorzunehmen und von der betreffenden Amtskörperschaftskasse den auf sie ent-
fallenden Teil der Kosten zum Einzug zu bringen. Der Wiederersatz ist auf der Kosten-
zusammenstellung unter Angabe des Tags der Bezahlung von dem Kassier der ober-
amtlichen Kanzleikasse zu vermerken. Hinsichtlich der Verrechnung der wiederersetzten
Kosten findet die Bestimmung des § 9 Abs. 5 der Kanzleikostenverfügung vom 9. Juli 1903
(M. A. Bl. S. 329) Anwendung.
8 85.
Werden in einer Tagessitzung des Bezirksrats nur amtskörperschaftliche Angelegenheiten
verhandelt, so erfolgt die Berechnung der Taggelder und Reisekosten durch den Protokoll-
führer und die Auszahlung durch die zahlungspflichtige Amtskörperschaftskasse.
III. Bon den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bezirkskollegien,
sowie der Beamten und Anterbeamten der Amtskäörperschaft.
Zu Art. 53.
g 86.
Diensteidliche Verpflichtung.
Die Mitglieder der Amtsversammlung und des Bezirksrats, sowie die Beamten der
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