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Jahren um eine zum voraus bestimmte Summe bis zum festgesetzten Höchstbetrag seines
Gehalts vorrückt und der Amtsversammlung vorbehalten wird, das Vorrücken in eine
höhere Gehaltsstufe im einzelnen Fall aus triftigen Gründen auszuschließen.
Den kassenführenden Beamten, insbesondere den Oberamtssparkassieren soll ein an-
gemessener, zur Deckung von Kassenfehlbeträgen bestimmter jährlicher Geldbetrag (soge-
nanntes Mankogeld) ausgeworfen werden.
g 88.
Hinsichtlich des Gebührenbezugs der Amtskörperschaftsbeamten gelten die hierüber
bestehenden besonderen Vorschriften.
Das Taggeld für die Amtskörperschaftsbeamten beträgt 6 Mark. Im übrigen
richtet sich der Bezug von Taggeldern, Diäten und Reisekostenentschädigungen durch die
Amtskörperschaftsbeamten nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 92
Abs. 1 und der §§ 28 bis 32 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung.
Bei Reisen außerhalb Landes betragen die Diäten 15 Mark.
Die Entschädigung für auswärtige Verrichtungen kann durch Bezirkssatzung oder
Dienstvertrag auch anders geregelt werden.
Zu Art. 62.
Arlaubß und Stellvertretung.
g 80.
Wenn die Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft durch Bezirkssatzung
oder Dienstvertrag für Fälle kürzerer Abwesenheit von der Verpflichtung zur Urlaubs-
einholung befreit sind, haben die Beamten dem Oberamtsvorstand, die Unterbeamten dem
vorgesetzten Beamten von ihrer Abwesenheit unter Angabe der Dauer derselben vorher
Anzeige zu erstatten. Für Beamte besteht diese Anzeigepflicht jedoch nur, wenn die Ab-
wesenheit länger als einen Tag dauert.
Die Kosten der Stellvertretung der Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft
während des üblichen Erholungsurlaubs sind von der Amtskörperschaft zu tragen, wenn
nicht durch Bezirkssatzung oder im Dienstvertrag etwas anderes bestimmtt ist.