Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

693 
Jahren um eine zum voraus bestimmte Summe bis zum festgesetzten Höchstbetrag seines 
Gehalts vorrückt und der Amtsversammlung vorbehalten wird, das Vorrücken in eine 
höhere Gehaltsstufe im einzelnen Fall aus triftigen Gründen auszuschließen. 
Den kassenführenden Beamten, insbesondere den Oberamtssparkassieren soll ein an- 
gemessener, zur Deckung von Kassenfehlbeträgen bestimmter jährlicher Geldbetrag (soge- 
nanntes Mankogeld) ausgeworfen werden. 
g 88. 
Hinsichtlich des Gebührenbezugs der Amtskörperschaftsbeamten gelten die hierüber 
bestehenden besonderen Vorschriften. 
Das Taggeld für die Amtskörperschaftsbeamten beträgt 6 Mark. Im übrigen 
richtet sich der Bezug von Taggeldern, Diäten und Reisekostenentschädigungen durch die 
Amtskörperschaftsbeamten nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 92 
Abs. 1 und der §§ 28 bis 32 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung. 
Bei Reisen außerhalb Landes betragen die Diäten 15 Mark. 
Die Entschädigung für auswärtige Verrichtungen kann durch Bezirkssatzung oder 
Dienstvertrag auch anders geregelt werden. 
Zu Art. 62. 
Arlaubß und Stellvertretung. 
g 80. 
Wenn die Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft durch Bezirkssatzung 
oder Dienstvertrag für Fälle kürzerer Abwesenheit von der Verpflichtung zur Urlaubs- 
einholung befreit sind, haben die Beamten dem Oberamtsvorstand, die Unterbeamten dem 
vorgesetzten Beamten von ihrer Abwesenheit unter Angabe der Dauer derselben vorher 
Anzeige zu erstatten. Für Beamte besteht diese Anzeigepflicht jedoch nur, wenn die Ab- 
wesenheit länger als einen Tag dauert. 
Die Kosten der Stellvertretung der Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft 
während des üblichen Erholungsurlaubs sind von der Amtskörperschaft zu tragen, wenn 
nicht durch Bezirkssatzung oder im Dienstvertrag etwas anderes bestimmtt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.