Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 90. 
Ist für den Oberamtspfleger, den Oberamtssparkassier oder einen sonstigen eine 
eigene Kassenverwaltung führenden Rechner der Amtskörperschaft ein ständiger Stellver- 
treter aufgestellt, so ist von jeder übernahme der Kassenführung durch den Stellvertreter 
hievon dem Oberamt sofort Anzeige zu erstatten. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 bis 5 der Vollzugsverfügung 
zur Gemeindeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung über die 
Kassenübergabe im Sinne des Abs. 2 und die Erteilung der Ermächtigung im Sinne 
des Abs. 5 dem Oberamtsvorstand obliegt. 
Zu Art. 63. 
Sicherheitsleistung. 
§ 91. 
Die Höhe der Sicherheitsleistungen des Oberamtspflegers, des Oberamtssparkassiers 
und der übrigen Verwalter von Amtskörperschaftsvermögen wird durch die Amtsversamm- 
lung festgesetzt. 
Die Festsetzung unterliegt der Genehmigung durch die Kreisregierung. 
Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung des Oberamtspflegers ist zu 
beachten, daß die von ihm einzuziehenden Staatssteuern im vollen Jahresbetrag in Rech- 
nung zu stellen sind, während die für sonstige fremde Kassen vereinnahmten Gelder außer 
Betracht bleiben, sowie daß, wenn er im Nebenamt die Geschäfte des Kassiers einer für 
Rechnung der Amtskörperschaft verwalteten Sparkasse oder die Geschäfte der Hauptkassen- 
verwaltung der Bezirkskrankenpflegeversicherung und Bezirksgemeindekrankenversicherung 
versieht, für diese Nebenverwaltungen besondere Sicherheitsleistungen nicht erforderlich 
sind. 
Wenn ein Gegenrechner bei einer Oberamtssparkasse im Hauptamt angestellt und 
die Leistung einer Sicherheit in dessen Dienstvertrag nicht vorgeschrieben wird, soll in 
letzterem wenigstens der Vorbehalt gemacht werden, daß die Leistung einer Sicherheit 
später verlangt werden kann. Auf die Sicherheitsleistungen der Amtskörperschaftsbeamten 
finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 95, 96 Abs. 2, 4 und 5, 97 bis 104, 105 
Abs. 3 und 4, 106 bis 108 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß
	        
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