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Ist für den Oberamtspfleger, den Oberamtssparkassier oder einen sonstigen eine
eigene Kassenverwaltung führenden Rechner der Amtskörperschaft ein ständiger Stellver-
treter aufgestellt, so ist von jeder übernahme der Kassenführung durch den Stellvertreter
hievon dem Oberamt sofort Anzeige zu erstatten.
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 bis 5 der Vollzugsverfügung
zur Gemeindeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung über die
Kassenübergabe im Sinne des Abs. 2 und die Erteilung der Ermächtigung im Sinne
des Abs. 5 dem Oberamtsvorstand obliegt.
Zu Art. 63.
Sicherheitsleistung.
§ 91.
Die Höhe der Sicherheitsleistungen des Oberamtspflegers, des Oberamtssparkassiers
und der übrigen Verwalter von Amtskörperschaftsvermögen wird durch die Amtsversamm-
lung festgesetzt.
Die Festsetzung unterliegt der Genehmigung durch die Kreisregierung.
Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung des Oberamtspflegers ist zu
beachten, daß die von ihm einzuziehenden Staatssteuern im vollen Jahresbetrag in Rech-
nung zu stellen sind, während die für sonstige fremde Kassen vereinnahmten Gelder außer
Betracht bleiben, sowie daß, wenn er im Nebenamt die Geschäfte des Kassiers einer für
Rechnung der Amtskörperschaft verwalteten Sparkasse oder die Geschäfte der Hauptkassen-
verwaltung der Bezirkskrankenpflegeversicherung und Bezirksgemeindekrankenversicherung
versieht, für diese Nebenverwaltungen besondere Sicherheitsleistungen nicht erforderlich
sind.
Wenn ein Gegenrechner bei einer Oberamtssparkasse im Hauptamt angestellt und
die Leistung einer Sicherheit in dessen Dienstvertrag nicht vorgeschrieben wird, soll in
letzterem wenigstens der Vorbehalt gemacht werden, daß die Leistung einer Sicherheit
später verlangt werden kann. Auf die Sicherheitsleistungen der Amtskörperschaftsbeamten
finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 95, 96 Abs. 2, 4 und 5, 97 bis 104, 105
Abs. 3 und 4, 106 bis 108 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, daß