Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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I. ein teilweiser oder ganzer Nachlaß der Sicherheitsleistung nicht zulässig ist, 
2. eine Erhöhung der Beträge im Sinne des § 97 letzter Absatz, sowie das Aner- 
kenntnis im Sinne des § 108 a. a. O. der Amtsversammlung zukommt. 
8 92. 
Die Sicherheitsleistungen des Oberamtspflegers, des Oberamtssparkassiers und der 
sonstigen eine besondere Kasse führenden Rechner der Amtskörperschaft sind bei der Kreis- 
regierung zu verwahren. Sie müssen bei derselben binnen drei Monaten nach erfolgter 
Anstellung der Rechner eingereicht werden. Mit der Einreichung ist die Erklärung des 
Bezirksrats vorzulegen, daß er die Sicherheitsleistung geprüft und kangenommen habe. 
Für die Einlegung der Sicherheitsleistungen sonstiger Verwalter von Amtskörperschafts- 
vermögen hat das Oberamt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. 
Die Verwahrung solcher Sicherheiten erfolgt bei der Oberamtspflege. 
Zu Art. 64. 
Ausscheiden aus dem Dienft. 
g 83. 
Die Entlassung der Beamten der Amtskörperschaft kommt dem Bezirksrat mit Aus- 
nahme des in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Falles nur insoweit zu, als ihm diese 
durch Bezirkssatzung übertragen ist (Art. 28 Abs. 2 und Art. 39 Ziff. 7). 
Zu Art. 67. 
Handhabung der Disziplin. 
8 94. 
Bezüglich des von den Oberämtern zu führenden besonderen Verzeichnisses über 
Disziplinarstraffälle wird auf den Ministerialerlaß vom 10. November 1881 (M. A. Bl. 
S. 338) verwiesen. 
Die Disziplinargeldstrafen sind nach eingetretener Rechtskraft in das gemäß § 31 
zu führende Geldstrafenverzeichnis einzutragen. 
Im übrigen findet die Bestimmung des §279 der Vollzugsverfügung zur Ge- 
meindeordnung entsprechende Anwendung.
	        
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