Bestimmung
Art.
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der Art. 6, 57 Anwendung, soweit
nicht die L.G. ein anderes bestimmen.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche die Belastung eines
Grundstücks mit dem vererblichen und
veräußerlichen Rechte zur Gewinnung
eines den bergrechtlichen Vorschriften
nicht unterliegenden Minerals gestatten
und den Inhalt dieses Rechtes näher
bestimmen.
finden entsprechende Anwendung.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
über die Grundsätze, nach
welchen der Wildschaden festzustellen
ist, sowie die landesg. Vorschriften,
nach welchen der Anspruch auf Ersatz
des Wildschadens innerhalb einer bestimmten
Frist bei der zuständigen
Behörde geltend gemacht werden muß.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen die Verpflichtung
zum Schadensersatz im Falle des 8
835 Abs. 3 des B. G. B. abweichend
bestimmt wird.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche dem Versicherungsrechte
angehören, soweit nicht in dem
B.G.B. besondere B. getroffen sind.
Unberührt bleiben, soweit nicht in dem
B.G.B. eine besondere B. getroffen
ist, die landesg. Vorschriften über die
vermögensrechtlichen Ansprüche und
Verbindlichkeiten der Beamten, der
Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten aus dem
Amts= oder Dienstverhältnisse, mit
Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen.
.
s. Verein § 45.
Mitglieder solcher religiöser Orden
oder ordensähnlicher Kongregationen,
auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt .
werden, unterliegen nicht den in den
Abs. 1, 2 bezeichneten Vorschriften.
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Die Vorschriften der 88
874—876, 1015, 1017 des B.G.B.
Art.
Bestimmung
Unberührt bleiben die landesg. Vor-99
700
schriften, nach welchen der Fiskus,
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechtes oder eine
unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Stiftung berechtigt
ist, zur Sicherung gewisser Forderungen
die Eintragung einer Hypothek an
Grundstücken des Schuldners zu verlangen
und nach welchem die Eintragung
der Hypothek auf Ersuchen
einer bestimmten Behörde zu
erfolgen hat. Die Hypothek kann nur
als Sicherungshypothek eingetragen
werden; sie entsteht mit der Eintragung.
s. Schuldverschreibung § 808.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen bei Schuldverschreibungen
auf den Inhaber, die
der Bundesstaat oder eine ihm an-)
gehörende Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes ausstellt:
1. die Gültigkeit der Unterzeichnung
von der Beobachtung einer besonderen
Form abhängt, auch wenn
eine solche B. in die Urkunde nicht
aufgenommen ist;
2. der im § 804 Abs. 1 des B.G.B.
bezeichneten Anspruch ausgeschlossen
ist, auch wenn die Ausschließung
in dem Zins= oder Rentenscheine
nicht bestimmt ist.
707 Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche den Bundesstaat oder
ihm angehörende Koörperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts abweichend von der
Vorschrift des § 806 Satz 2 des
B. G. B. verpflichten, die von ihnen
ausgestellten, auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen auf den
Namen eines bestimmten Berechtigten
umzuschreiben, sowie die landesg. Vorschriften,
welche die sich aus der Umschreibung
einer solchen Schuldver=33-