Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bestimmung

Art.

6

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der  Art.  6,  57  Anwendung,  soweit

nicht  die  L.G.  ein  anderes  bestimmen.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  die  Belastung  eines
Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und
veräußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung
eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
nicht  unterliegenden  Minerals  gestatten
und  den  Inhalt  dieses  Rechtes  näher
bestimmen.

finden  entsprechende  Anwendung.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  der  Wildschaden  festzustellen

ist,  sowie  die  landesg.  Vorschriften,

nach  welchen  der  Anspruch  auf  Ersatz

des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten
  Frist  bei  der  zuständigen

Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  die  Verpflichtung
zum  Schadensersatz  im  Falle  des  8

835  Abs.  3  des  B.  G.  B.  abweichend

bestimmt  wird.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,

  welche  dem  Versicherungsrechte

  angehören,  soweit  nicht  in  dem
B.G.B.  besondere  B.  getroffen  sind.
Unberührt  bleiben,  soweit  nicht  in  dem

B.G.B.  eine  besondere  B.  getroffen

ist,  die  landesg.  Vorschriften  über  die
vermögensrechtlichen  Ansprüche  und
Verbindlichkeiten  der  Beamten,  der

Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen

  Unterrichtsanstalten  aus  dem

Amts=  oder  Dienstverhältnisse,  mit
Einschluß  der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen.

  .
s.  Verein  §  45.

Mitglieder  solcher  religiöser  Orden
oder  ordensähnlicher  Kongregationen,

auf  unbestimmte  Zeit  nicht  abgelegt  .

werden,  unterliegen  nicht  den  in  den
Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

515

Die  Vorschriften  der  88
874—876,  1015,  1017  des  B.G.B.

 

Art.

Bestimmung

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vor-99


700

schriften,  nach  welchen  der  Fiskus,

eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt

des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine
unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen

Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt

ist,  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen

die  Eintragung  einer  Hypothek  an

Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen

  und  nach  welchem  die  Eintragung

  der  Hypothek  auf  Ersuchen
  einer  bestimmten  Behörde  zu
erfolgen  hat.  Die  Hypothek  kann  nur
als  Sicherungshypothek  eingetragen
werden;  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.

s.  Schuldverschreibung  §  808.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,

  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber,  die
der  Bundesstaat  oder  eine  ihm  an-)
gehörende  Körperschaft,  Stiftung  oder

Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt:



1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
von  der  Beobachtung  einer  besonderen
  Form  abhängt,  auch  wenn
eine  solche  B.  in  die  Urkunde  nicht
aufgenommen  ist;

2.  der  im  §  804  Abs.  1  des  B.G.B.
bezeichneten  Anspruch  ausgeschlossen
ist,  auch  wenn  die  Ausschließung
in  dem  Zins=  oder  Rentenscheine
nicht  bestimmt  ist.

707  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,

  welche  den  Bundesstaat  oder
ihm  angehörende  Koörperschaften,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechts  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §  806  Satz  2  des
B.  G.  B.  verpflichten,  die  von  ihnen
ausgestellten,  auf  den  Inhaber  lautenden
  Schuldverschreibungen  auf  den
Namen  eines  bestimmten  Berechtigten
umzuschreiben,  sowie  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung
  einer  solchen  Schuldver=33-