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§ 97.
Grundstockhsverwallung, Aufnahme von Schulden, Vergebung von Arbeiten und
lieferungen.
Die Bestimmungen der §#§ 153 bis 156, 167, 168, 179 Abs. 1, 3 bis 6 der Voll=
zugsverfügung zur Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß an Stelle der Gemeindekollegien im Falle des § 156 Abs. 2 die Amtsversammlung
und an Stelle des Gemeinderats im Falle des § 179 Abs. 1 der Bezirksrat tritt, im
Falle des § 168 die Schuldverschreibungen auf den Inhaber von dem Oberamtsvorstand
und dem Oberamtspfleger zu unterzeichnen und die nichtunterzeichneten Schuldverschrei-
bungen unter Doppelverschluß des Oberamtsvorstands und des Oberamtspflegers (Ziff. 1
a. a. O.), im Falle der Ziff. 4 a. a. O. von dem Oberamtspfleger und dem betreffenden
Beamten zu verwahren, ferner die hergestellten Schuldverschreibungen dem Oberamts-
vorstand und Oberamtspfleger gemeinschaftlich zu übergeben sind (Ziff. 6 a. a. O.)
und an Stelle des Gemeinderats im Falle der Ziff. 11 a. a. O. der Oberamts-
vorstand tritt.
Zu Art. 70.
8 88.
Nicht jede geringfügige Verschiedenheit der Interessen der einzelnen Gemeinden des
Bezirks an den von der Amtskörperschaft gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 begründeten und
übernommenen Anstalten und Einrichtungen rechtfertigt eine Befreiung einzelner Ge-
meinden von der Teilnahme an dem betreffenden Aufwand. Eine solche Befreiung setzt
vielmehr voraus, daß eine steuerfußmäßige Umlage dieses Aufwands nach den tatsächlichen
Verhältnissen eine gewisse Härte für einzelne Gemeinden enthalten würde und daß eine
Ausgleichung auf sonstige Weise nicht stattfindet.
Eine Befreiung im Sinne des Art. 70 kann auch hinsichtlich solcher Anstalten und
Einrichtungen beschlossen werden, die unter der Herrschaft des bisherigen Rechts von der
Amtskörperschaft geschaffen worden sind.
In Hinsicht auf die rechnerische Durchführung solcher Befreiungen vergl. S 105.