Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 71. 
Oberamtspfleger. 
§ 99. 
Durch Bezirkssatzung oder Dienstvertrag kann bestimmt werden, daß die Einzugs- 
und Zahlgebühren, welche der Oberamtspfleger auf Grund besonderer Vorschrift für 
die Besorgung der Geschäfte fremder Verwaltungen bezieht, in die Amtskörperschafts- 
kasse fließen. In diesem Fall ist an Stelle der Gebühren ein bestimmter Gehaltsteil 
auszusetzen oder der feste Gehalt entsprechend zu erhöhen. 
8 100. 
Der Oberamtspfleger hat von der beabsichtigten übernahme jeder weiteren öffentlichen 
Kasse oder Privatverwaltung dem Oberamt Anzeige zu erstatten, welches hierauf das nach 
Art. 71 Abs. 3 Erforderliche einzuleiten hat. 
Die Prüfung von Gemeinde= und Stiftungsrechnungen darf dem Oberamtspfleger 
nicht übertragen werden. 
Ob das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Oberamtsvorstand 
und dem Oberamtspfleger einen Grund für die Versagung der Bestätigung des letzteren 
bildet, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. 
Zu Art. 72. 
8101. 
Wenn die nach Art. 72 aufgestellten besonderen Rechner Teilrechner der Oberamts- 
pflege sind, ist die Oberamtspflege die Hauptkasse, an welche die Einzelkassen ihre etwaigen 
Überschüsse abzuführen und aus welchen sie die etwa erforderlichen Zuschüsse zu beziehen haben. 
Der Kassier der Oberamtssparkasse ist als solcher nicht Teilrechner der Oberamtspflege. 
Zu Art. 73. 
Vorarschlag. 
§ 102. 
Der jährliche Voranschlag über die Einnuhmen und Ausgaben der Amtskörperschaft 
ist nach dem in der Anlage 1 beigegebenen Muster aufzustellen.
	        
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