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Dervoraussichtliche Anfall der Amtskörperschaftswandergewerbesteuer und Ausdehnungs-
abgabe (vergl. Art. 29 und 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 1899, betr. die Wander-
gewerbesteuer [Reg. Bl. S. 1163] in Verbindung mit Art. 58 des Gesetzes vom 8. August
1903, betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften Reg. Bl. S. 3971,
die Vollzugsverfügung zu ersterem Gesetz vom 18. Dezember 1899 [Reg. Bl. S. 11851]
und § 71 der Vollzugsverfügung zu letzterem Gesetz vom 22. September 1904, Reg.Bl.
S. 263) ist im Voranschlag in Einnahme zu stellen, während die von der Oberamts-
pflege für die Staatskasse oder anderen Kassen erhobenen Steuern und Beiträge ebenso-
wenig wie die Amtskörperschaftsumlage im Voranschlag erscheinen.
Wenn der Anteil der Amtskörperschaft an der Jahresumlage des Landarmen-
verbands (Art. 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betr. die Abänderung einiger Bestim-
mungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni
1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 217), § 24 der Vollzugsverfügung
hierzu vom 15. Juli 1889, Reg. Bl. S. 224) zur Zeit der Aufstellung des Voranschlags
noch nicht feststeht, ist der Anteil der Amtskörperschaft an der Umlage des Land-
armenverbands im laufenden Rechnungsjahr in Ausgabe zu stellen; ist jedoch nach den
bei der Landarmenbehörde einzuziehenden Erkundigungen eine erhebliche Erhöhung oder
Verminderung dieser Umlage in Aussicht zu nehmen, so ist die voraussichtliche Anderung
des Anteils im Voranschlag zu berücksichtigen.
Die bisher unter der besonderen Abteilung „Amtsvergleichungskosten“ eingestellten
Beträge sind in die Abteilung aufzunehmen, zu welcher sie sachlich gehören.
1003.
Bei der Prüfung des Voranschlags kann der Bezirksrat den gemäß Art. 77 Abs. 2
aufgestellten Rechnungssachverständigen beiziehen.
Auf den amtskörperschaftlichen Voranschlag finden im übrigen die Bestimmungen
der §§ 157, 158 Abs. 3 bis 6, 160 Abs. 1 bis 4, 161 bis 164 und 166 der Vollzugsverfügung
zur Gemeindeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle der
Gemeindekollegien in den Fällen des § 164 und § 166 Abs. 5 die Amtsversammlung
und an Stelle der Gemeindebehörde im Falle des § 166 Abs. 6 das Oberamt tritt.
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