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Zu Art. 74.
8 104.
Die Verteilung der Amtskörperschaftsumlage auf die einzelnen Gemeinden des
Bezirks hat nach Maßgabe des Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die
Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), und des
8 66 der Vollzugsverfügung hierzu vom 22. September 1904 (Reg. Bl. S. 263) zu
erfolgen. Ein Muster für die Aufstellung der Verteilung enthält die Anlage 2.
Bei der Angabe des Betrages des Gewerbekatasters sind die Abzüge an diesem auch
in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, in welchen eine Gemeindeeinkommensteuer
nicht erhoben wird.
§ 105.
Bei der Verteilung der Amtskörperschaftsumlage ist die etwa einzelnen Gemeinden
des Bezirks auf Grund eines Beschlusses der Amtsversammlung (Art. 70) zukommende
Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Ausgaben der Amtskörperschaft zu berück-
sichtigen.
Hiebei kann rechnerisch auf folgende Weise verfahren werden: Zunächst wird der
betreffende Aufwand, je nachdem eine völlige oder teilweise Befreiung stattfindet, entweder
ganz oder zu dem entsprechenden Teil an dem Gesamtbetrag der Amtskörperschaftsumlage
in Abzug gebracht und der die begünstigten Gemeinden steuerfußmäßig treffende Anteil
an der um den abgezogenen Aufwandsbetrag geminderten Umlage berechnet. Sodann wird
dieser Anteil von dem Gesamtbetrag der Amtskörperschaftsumlage in Abzug gebracht und
der sich ergebende Restbetrag auf die übrigen Gemeinden des Bezirks steuerfußmäßig
umgelegt (vergl. den Vordruck auf S. 1 der Anlage 2).
Zu Art. 75.
Anweisung der Einnahmen und Ausgaben.
8 106.
Durch die Bestimmung des Gesetzes, daß die Anweisung der Einnahmen und Aus-
gaben dem Bezirksrat zukommt, wird die übertragung einer Anweisungsbefugnis an die
für die Verwaltung einzelner Anstalten der Amtskörperschaft aufgestellten Kommissionen
durch die Amtsversammlung nicht ausgeschlossen.