Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 74. 
8 104. 
Die Verteilung der Amtskörperschaftsumlage auf die einzelnen Gemeinden des 
Bezirks hat nach Maßgabe des Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die 
Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), und des 
8 66 der Vollzugsverfügung hierzu vom 22. September 1904 (Reg. Bl. S. 263) zu 
erfolgen. Ein Muster für die Aufstellung der Verteilung enthält die Anlage 2. 
Bei der Angabe des Betrages des Gewerbekatasters sind die Abzüge an diesem auch 
in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, in welchen eine Gemeindeeinkommensteuer 
nicht erhoben wird. 
§ 105. 
Bei der Verteilung der Amtskörperschaftsumlage ist die etwa einzelnen Gemeinden 
des Bezirks auf Grund eines Beschlusses der Amtsversammlung (Art. 70) zukommende 
Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Ausgaben der Amtskörperschaft zu berück- 
sichtigen. 
Hiebei kann rechnerisch auf folgende Weise verfahren werden: Zunächst wird der 
betreffende Aufwand, je nachdem eine völlige oder teilweise Befreiung stattfindet, entweder 
ganz oder zu dem entsprechenden Teil an dem Gesamtbetrag der Amtskörperschaftsumlage 
in Abzug gebracht und der die begünstigten Gemeinden steuerfußmäßig treffende Anteil 
an der um den abgezogenen Aufwandsbetrag geminderten Umlage berechnet. Sodann wird 
dieser Anteil von dem Gesamtbetrag der Amtskörperschaftsumlage in Abzug gebracht und 
der sich ergebende Restbetrag auf die übrigen Gemeinden des Bezirks steuerfußmäßig 
umgelegt (vergl. den Vordruck auf S. 1 der Anlage 2). 
Zu Art. 75. 
Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. 
8 106. 
Durch die Bestimmung des Gesetzes, daß die Anweisung der Einnahmen und Aus- 
gaben dem Bezirksrat zukommt, wird die übertragung einer Anweisungsbefugnis an die 
für die Verwaltung einzelner Anstalten der Amtskörperschaft aufgestellten Kommissionen 
durch die Amtsversammlung nicht ausgeschlossen.
	        
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