Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Wenn der Oberamtsvorstand von der ihm in Art. 75 Abs. 4 eingeräumten Befugnis 
Gebrauch macht, wird die nachträgliche Kenntnisnahme durch den Bezirksrat zweck- 
mäßiger Weise im Protokoll über die betreffende Sitzung des Bezirksrats unter Bezeich- 
nung der betreffenden Posten vorgemerkt. 
Im übrigen finden auf die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Amts- 
körperschaft die Bestimmungen der §§ 170, 171 Abs. 1, 172, 173, 174 Abs. 1 und 
3 bis 7, 175, 177 und 178 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in diesen Bestimmungen genannten 
Gemeinderats der Bezirksrat, an Stelle des Ortsvorstehers in den Fällen der §§ 172 
Abs. 1 und 173 Abs. 4 der Oberamtsvorstand, im Falle des § 172 Abs. 3 an Stelle 
des Ortsvorstehers der Bezirksrat oder eine mit der übernahme betraute Kommission oder 
ein damit beauftragter Beamter, an Stelle des Ratsschreibers im Falle des § 173 Abf. 2 
der Schriftführer des Bezirksrats tritt. 
Hinsichlich der Ablieferung der Staatssteuern wird auf Art. 11 des Gesetzes vom 
es l hinsichtlich des Einzugs der Amtskörperschaftswandergewerbesteuer 
und Ausdehnungsabgabe auf die in § 102 Abs. 2 angeführten Bestimmungen, hinsichtlich 
der Ablieferung der auf die einzelnen Gemeinden des Bezirks entfallenden Anteile an 
der Amtskörperschaftsumlage auf Art. 69 Abs. 3 der Bezirksordnung und hinsichtlich der 
Ablieferung des auf die Amtskörperschaft entfallenden Anteils an der Umlage des Land- 
armenverbands auf die in § 102 Abs. 3 erwähnten Vorschriften verwiesen. 
  
  
Zu Art. 76 bis 78. 
Rechnungswesen der Amtskörperschaft. Kassenführung. 
8 107. 
Auf die Kassenführung der Amtskörperschaftsrechner finden die Bestimmungen der 
88 180, 181 Abs. 1 und 182 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Gemeinderats im Falle des § 182 
Abs. 1 der Bezirksrat, an Stelle des Gemeinderats im Falle des § 182 Abs. 3 das 
Oberamt und an Stelle des Ortsvorstehers im Falle des § 180 Abs. 4 ein vom Be- 
zirksrat zu bestimmender Amtskörperschaftsbeamter tritt, sowie daß das Verbot der 
Vermengung von Privatgeldern mit den Geldern der Amtskörperschaftskassen sich auch
	        
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