Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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auf die nicht unter der Aufsicht der Amtskörperschaftsorgane stehenden Nebenverwaltungen 
der Amtskörperschaftsrechner erstreckt. 
Rechnungsführung. 
8 108. 
Bei jeder Amtskörperschaftskasse ist ein Kassentagbuch und ein Hauptbuch zu führen. 
Außerdem ist bei jeder Oberamtspflege ein Vormerkungsbuch zu führen und ein 
Amtsgrundbuch anzulegen, in welch' letzteres die den Gang der Verwaltung für eine 
längere Reihe von Jahren beeinflussenden Rechtsverhältnisse einzutragen sind, wodurch 
ein entsprechender Vortrag in dem Hauptbuch ersetzt wird. 
8 109. 
Kassentagbuch. 
Auf die Führung des Kassentagbuchs finden die Bestimmungen der 88 185 bis 188 
und 190 Abs. 2 bis 8 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung entsprechende An- 
wendung mit der Maßgabe, daß 
1. die Spalten 4 und 5 des Kassentagbuchs der Oberamtspflege die Abteilungen 
a) für die Amtskörperschaft, b) für fremde Kassen erhalten, 
2. die in § 186 Abs. 1 bis 3 bezeichnete Obliegenheit von dem Bezirksrat einem 
Amtskörperschaftsbeamten zu übertragen ist, während die Verwahrung des 
Stempels (Abs. 1) und die Beurkundung im Sinne des Abs. 4 dem Ober- 
amtsvorstand zukommt, 
3. an Stelle des Gemeinderats in den Fällen des § 190 Abs. 7 und 8 der Be- 
zirksrat tritt. 
Die Führung besonderer Einzugs= und Zahlungsregister neben dem Kassentagbuch 
bleibt der Anordnung des Bezirksrats beziehungsweise dem Ermessen des Rechners über- 
lassen. Werden solche Register geführt, so gelten bezüglich der anzulegenden Zahlungs- 
verzeichnisse die Vorschriften des § 189 und § 190 Abs. 1, erster und zweiter Satz. 
§ 110. 
Haupthbuch. 
Das abgeschlossene Hauptbuch (Rechnungshauptbuch) bildet die Oberamtspflegerech- 
nung im Sinne des Art. 77 beziehungsweise die Rechnung des besonderen Rechners.
	        
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