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Die über die Rechnungsführung bei den Kassenverwaltungen der Bezirks-Gemeinde-
krankenversicherungen und den Bezirks-Krankenpflegeversicherungen geltenden besonderen
Vorschriften (vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. November 1892,
betreffend die Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen, Reg. Bl. S. 571) bleiben
bis auf weiteres bestehen.
Hinsichtlich der Oberamtssparkassen ist § 48 zu vergleichen.
§ 113.
3. Rechnungsprüfung und KAbhör.
Von dem Oberamt sind die Oberamtspflegerechnung und die sonstigen Amtskörper=
schaftsrechnungen sofort nach ihrer Vorlage samt den Beilagen an den von der Amts-
körperschaft aufzustellenden und von dem Oberamt in Pflichten zu nehmenden Rechnungs-
sachverständigen zum Zwecke einer rechnerischen Prüfung zu übergeben. Der letztere hat
seine Prüfungsbemerkungen in einem Bericht an das Oberamt niederzulegen.
Hierauf hat der Bezirksrat die Rechnungen einer genauen sachlichen Prüfung zu
unterziehen, über deren Ergebnis im Sitzungsprotokoll Vormerkung zu machen ist. Die
gefundenen Anstände sind unter Zuziehung des Rechners soweit tunlich sofort zu be-
seitigen.
Die richtiggestellte Rechnung ist sodann vom Oberamt zwei Wochen lang zur all-
gemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit der Auflegung sind im Bezirksamtsblatt
bekannt zu geben.
Einwendungen gegen die Rechnung können bei dem Oberamt schriftlich erhoben
oder zu Protokoll erklärt werden.
Mit dem hierauf vom Oberamtsvorstand in Anwesenheit des Bezirksrats oder einiger
Mitglieder desselben vorzunehmenden Kassensturz ist eine Nachrechnung zu verbinden,
deren Vorbereitung dem für die rechnerische Prüfung der Rechnung aufgestellten Ge-
schäftsmann (Abs. 1) übertragen werden kann.
Mit dem Kassensturz ist eine Prüfung der Kapitalurkunden zu verbinden, wobei
die Vorschriften des § 213 Abs. 1, 2 und 4 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeord-
nung entsprechende Anwendung finden.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird auf Art. 77 Abs. 3 und 4 hingewiesen.