Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Rechnungs- und Kassenkontrolle während des Rechnungsjahres. 
8 114. 
Das Ergebnis des monatlichen Kassensturzes (vergl. § 109 der gegenwärtigen Ver- 
fügung in Verbindung mit § 190 Abs. 2 ff. der Vollzugsverfügung zur Gemeindeord- 
nung) hat der Rechner spätestens binnen einer Woche dem Oberamt unter Angabe der 
Summen der im Berichtsmonat und in den vorangegangenen Monaten des laufenden 
Rechnungsjahres angefallenen Einnahmen und Ausgaben anzuzeigen. Ein Muster für 
den monatlichen Kassenbericht des Oberamtspflegers ist in der Anlage 3 beigegeben. 
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April ist dem monatlichen Kassen- 
bericht ein Nachweis darüber beizufügen, wieviel jede einzelne Gemeinde des Bezirks in 
jedem der letzten drei Monate an staatlichen Katastersteuern, an der Amtskörperschafts- 
umlage und der Brandschadensumlage an die Oberamtspflege abgeliefert hat. Ein 
Muster für diesen Bericht enthält die Anlage 4. 
Das Oberamt hat die monatlichen Kassenberichte zu prüfen, mit dem Vorgang zu 
vergleichen und erforderlichenfalls die veranlaßten Verfügungen zu treffen. 
Hinsichtlich der Obliegenheiten des Oberamts aus Anlaß der zu erstattenden viertel- 
jährlichen Steuerlieferungsberichte wird auf § 217 Abs. 3 und 4 der Vollzugsver- 
fügung zur Gemeindeordnung hingewiesen. 
. 115. 
Bei jedem Amtskörperschaftsrechner sind außer dem in § 113 Abs. 5 vorgeschriebenen 
Kassensturz von dem Oberamtsvorstand jährlich zwei unvermutete Kassenstürze vorzu- 
nehmen. Im Falle besonderer Veraulassung hat das Oberamt die Befugnis wie die 
Verpflichtung zur Vornahme eines außerordentlichen Kassensturzes. 
Bei den Kassenstürzen der Oberamtspflege sind die vierteljährlichen Steuerliefe- 
rungsberichte der Ortsvorsteher und etwaige von dem Oberamtsvorstand anläßlich seiner 
Anwesenheit in den Bezirksgemeinden gemachten Vormerkungen über die seit dem letzten 
Vierteljahrsbericht bewerkstelligten Lieferungen der Gemeindepflegen an staatlichen Kataster- 
steuern, der Brandschadensumlage und der Amtskörperschaftsumlage, sowie die dem Ober- 
amt über die Bezahlung und Verrechnung der Brandentschädigungsgelder (Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1863, Reg. Bl. S. 92) und über die von
	        
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