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einer staatlichen Kasse geleisteten Barzuschüsse zugegangenen Nachrichten mit den Buchungen
des Oberamtspflegers zu vergleichen. Falls das in § 111 Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis
geführt wird, werden bei der Nachrechnung die zurückgegebenen Ausgabebelege durch
dieses ersetzt.
Wenn am Tage des Kassensturzes Empfangsbescheinigungen für Barlieferungen an
die in § 111 Abs. 2 genannten Kassenstellen sowie für Zinsscheinlieferungen an die
Staatsschuldenkasse noch nicht vorliegen, ist über diese Posten in der Kassensturzurkunde
Vormerkung zu machen. Die betreffenden Kassenstellen sind sodann vom Oberamt um
Bestätigung der Lieferung zu ersuchen, sofern im einzelnen Fall nicht eine nachträgliche
Prüfung der Empfangsbescheinigungen nach deren Eingang oder eine Vergleichung der
Posteinlieferungsscheine für genügend erachtet wird.
Im übrigen finden auf die unvermuteten Kassenstürze und die Nachrechnungen die
Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 und 3, 219, 220 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 bis 9, 11 und
13 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle des Ortsvorstehers im Falle des § 219 Ziff. 1 der Oberamts-
vorstand tritt und der letztere zu den Kassenstürzen und Nachrechnungen den gemäß
Art. 77 Abs. 2 aufgestellten Geschäftsmann auf Kosten der Amtskörperschaftskasse bei-
ziehen kann.
§s 116.
Der Bezirksrat hat darüber Bestimmung zu treffen, in welchen Zeiträumen und in
welcher Weise eine Aufnahme von Gerätschaften, Einrichtungsgegenständen und sonstigen
Vorräten in Anstalten der Amtskörperschaft stattzufinden hat.
V. Von der Führung der Aufsicht über die Verwaltung der
Oberamtsbezirke.
A. Aussichtführung über die staatliche Bezirksverwaltung.
Zu Art. 79.
§s 117.
Für die Vornahme von Oberamtsvisitationen gelten bis auf weiteres die Be-
stimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1904, be-
treffend die Visitation der Oberämter (M. A. Bl. S. 228).