Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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einer staatlichen Kasse geleisteten Barzuschüsse zugegangenen Nachrichten mit den Buchungen 
des Oberamtspflegers zu vergleichen. Falls das in § 111 Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis 
geführt wird, werden bei der Nachrechnung die zurückgegebenen Ausgabebelege durch 
dieses ersetzt. 
Wenn am Tage des Kassensturzes Empfangsbescheinigungen für Barlieferungen an 
die in § 111 Abs. 2 genannten Kassenstellen sowie für Zinsscheinlieferungen an die 
Staatsschuldenkasse noch nicht vorliegen, ist über diese Posten in der Kassensturzurkunde 
Vormerkung zu machen. Die betreffenden Kassenstellen sind sodann vom Oberamt um 
Bestätigung der Lieferung zu ersuchen, sofern im einzelnen Fall nicht eine nachträgliche 
Prüfung der Empfangsbescheinigungen nach deren Eingang oder eine Vergleichung der 
Posteinlieferungsscheine für genügend erachtet wird. 
Im übrigen finden auf die unvermuteten Kassenstürze und die Nachrechnungen die 
Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 und 3, 219, 220 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 bis 9, 11 und 
13 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle des Ortsvorstehers im Falle des § 219 Ziff. 1 der Oberamts- 
vorstand tritt und der letztere zu den Kassenstürzen und Nachrechnungen den gemäß 
Art. 77 Abs. 2 aufgestellten Geschäftsmann auf Kosten der Amtskörperschaftskasse bei- 
ziehen kann. 
§s 116. 
Der Bezirksrat hat darüber Bestimmung zu treffen, in welchen Zeiträumen und in 
welcher Weise eine Aufnahme von Gerätschaften, Einrichtungsgegenständen und sonstigen 
Vorräten in Anstalten der Amtskörperschaft stattzufinden hat. 
V. Von der Führung der Aufsicht über die Verwaltung der 
Oberamtsbezirke. 
A. Aussichtführung über die staatliche Bezirksverwaltung. 
Zu Art. 79. 
§s 117. 
Für die Vornahme von Oberamtsvisitationen gelten bis auf weiteres die Be- 
stimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1904, be- 
treffend die Visitation der Oberämter (M. A. Bl. S. 228).
	        
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