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Zu Art. 102.
8 124.
Die zurzeit des Inkrafttretens der Bezirksordnung im Dienst befindlichen Ober-
amtspfleger gelten als auf Lebenszeit angestellt, wenn nicht bei ihrer Wahl die Anstellung
ausdrücklich anders geregelt worden ist.
9 125.
Mit dem Inkrafttreten der Bezirksordnung verlieren sämtliche mit der gegenwärtigen
Vollzugsverfügung in Widerspruch stehenden oder durch letztere ersetzten Verordnungen,
Verfügungen und Erlasse, insbesondere auch die in § 285 der Vollzugsverfügung zur
Gemeindeordnung aufgeführten Vorschriften, soweit sie sich auf die Verhältnisse der
Amtskörperschaften beziehen, ihre Geltung.
Weiterhin werden namentlich
I. aufgehoben:
J.
2.
die Ministerialvorschrift vom 6. Juni 1811, die Gefängnisse und die Behand-
lung der Gefangenen betreffend (Reg. Bl. S. 291),
die Instruktion für die Amtspfleger vom 27. Mai 1812 (Reg. Bl. S. 265),
3. die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 26. Januar 1820,
betr. die wechselseitige Aushilfe unter den Justiz= und Administrativbeamten in
Krankheits= und Abwesenheitsfällen (Reg. Bl. S. 18),
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Februar 1821, die
Bestätigung der Wahl eines Oberamtswundarztes betreffend,
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1828, betreffend die Arrest-
kosten derjenigen Personen, welche eine von einer höheren Behörde ihnen zuer-
kannte Gefängnisstrafe in einem oberamtlichen Gefängnis erstehen,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1829, die Be-
rücksichtigung der Ergänzungssteuern und Brandschadensgelder bei Bestimmung
der Dienstkautionen der Amtspfleger (I. Ergänzungsband zum Reg. Bl. S. 221),
. der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1829, die Wirkung des
Rekurses auf die von den Oberämtern usw. angesetzten Geldstrafen (I. Ergän-
zungsband zum Reg. Bl. S. 237), "