Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Gberamt 
Anlage 2 zu § 104. 
Amtskörperschafts-Umlage 
für das Rechnungsjahr 
  
Nach dem durch Erlaß der K. Regierung für deiri 
19. Zeiffer für vollziehbar erklärten Voranschlag des 
für 190 sind als Amtskörperschaftsumlage zu verteilklen 
(Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Lesteuerungsrechte der Ge- 
meinden und Amtskörperschaften, Reg. Bl. S. 897. Art. 69 Abs. 2 der Bezirksordnung.) 
Auf Grund Beschlusses der Amtsversammlung vom 
ist (sind) die Gemeinde 
von dem im Voranschlag unter 
zu berechneten Aufwand 
mit befreit (Art. 70 der Bezirksord- 
nung, § 105 der Vollzugsverfügung zu derselben). Der Anteil obiger 
Gemeinde an der Amtskörperschaftsumlage ist deshalb unter Zugrunde- 
legung einer Umlage von zu berechnen. Der so 
berechnete Anteil heträgt 
Auf die übrigen Gemeinden find somit noch umzulegen 
-Zreis vom 
Haushalts der Amtskörperschaft 
—: 4 
  
 
	        
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