Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Dagegen werden auf die bei Aufnahme eines Wechselprotestes zum Ansatz kommenden 
Diäten und Reisekosten die Ganggebühren angerechnet. 
8 24. 
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann die demselben 
gezahlte Gebühr bis zum Betrag von 50 Pfennig für jede angefangene Stunde in 
Rechnung gestellt werden. 
8 26. 
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß zur Deckung 
seiner Gebühren und Auslagen (einschließlich etwaiger Diäten und Reisekosten) fordern 
und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die übernahme des Auftrags verweigern. 
über Erinnerungen gegen eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung erklärte 
Weigerung des Notars wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden. 
g 26. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder 
gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben mitgeteilt wird. 
In dieser Berechnung ist der Wert des Gegenstandes, die zur Anwendung gebrachte 
Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren und Auslagen im einzelnen 
sowie der empfangene Vorschuß anzugeben. 
Für Anfertigung und übersendung von Berechnungen über Gebühren und Auslagen 
und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Notar eine Gebühr nicht 
beanspruchen. 
§ 27. 
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Notars erfolgt auf 
Antrag des Zahlungspflichtigen. Dieselbe kann auch von dem Notar beantragt werden, 
wenn von dem Zahlungspflichtigen oder der Aufsichtsbehörde Erinnerungen gegen die 
Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den in Ansatz gebrachten Wert 
des Gegenstandes erhoben find. 
Auf Anordnung der Aussichtsbehörde hat der Notar die gerichtliche Festsetzung zu 
beantragen. 
Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß
	        
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