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83.
Für das Verfahren bei Zurücknahme einer Erlaubniserteilung im Sinne der 88 33,
33 a, 34 vergl. mit § 53 und bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs in den Fällen
der §§ 33a Abs. 3, 35, 53 Abs. 3 und 53a der Gewerbeordnung, gelten folgende
Vorschriften:
1.
Wenn ein Antrag auf Zurücknahme oder Untersagung gestellt wird oder ein
Vorgehen von Amts wegen veranlaßt ist, hat das Oberamt zunächst den Sach-
verhalt zu erheben, den Gewerbetreibenden unter Mitteilung der gegen ihn
vorgebrachten oder ermittelten Tatsachen zu vernehmen, soweit erforderlich Sach-
verständige zu hören und die zur Aufklärung der Sache dienenden Beweise
herbeizuschaffen. Zu den Vernehmungen ist ein beeidigter oder durch Hand-
schlag zu verpflichtender Protokollführer beizuziehen.
2. Nach dem Abschluß der Vorerhebungen hat das Oberamt eine Beschlußfassung
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des Bezirksrats darüber herbeizuführen, ob nach dem Ergebnis derselben das
Verfahren einzustellen oder eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksrat an-
zuberaumen ist.
In den Fällen des § ö3a der Gewerbeordnung wird die Untersagung zu-
nächst ohne Vornahme einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen (zu vergl.
§ 72 Ziff. 4 der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung). Der nach § 54
Abs. 2 der Gewerbeordnung zulässige Einspruch kann schriftlich oder mündlich
zu Protokoll bei dem Oberamt oder der Behörde, welche den Bescheid zugestellt
hat, erhoben werden.
Die Entscheidung des Bezirksrats auf Grund der mündlichen Verhandlung
kann nur auf Zurücknahme einer Genehmigung bezw. Untersagung eines Ge-
werbebetriebs oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
Im übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Bezirksrat nach den Bestim-
mungen der §§ 73 bis 78, 80 und 81 der Vollzugsverfügung zur Bezirks-
ordnung.
Von jedem auf Zurücknahme einer Genehmigung oder Untersagung eines Ge-