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3. Für das Verfahren vor dem Bezirksrat gelten die Vorschriften der §§ 73 bis
78, 80 und 81 der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung.
4. Der ausgefertigte Rekursbescheid wird der Ortspolizeibehörde, welche die Ver-
fügung getroffen hat, übersandt. Diese hat dem Beschwerdeführer eine beglaubigte
Abschrift des Bescheids zuzustellen und, wenn der Rekurs für begründet erachtet
worden ist, in Gemäßheit des Rekursbescheids Verfügung zu treffen.
85.
Für das Verfahren in denjenigen Fällen, in welchen die Kreisregierungen zur
Genehmigung der Errichtung oder Veränderung lästiger Anlagen oder zur Erteilung
einer Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung in erster Instanz zu-
ständig sind (§ 63 und § 64 letzter Absatz der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung),
gelten nachstehende Vorschriften:
1. Wenn Einwendungen gegen das Gesuch nicht erhoben oder die erhobenen Ein-
wendungen zurückgezogen worden sind und die Anlage nach dem Antrage des
Unternehmers ohne besondere Bedingungen und Einschränkungen oder nur mit
solchen Bedingungen und Einschränkungen genehmigt wird, mit welchen sich
der Unternehmer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, fertigt die Kreisregierung
alsbald die Genehmigungsurkunde aus.
2. Wird in einem Falle, in welchem Einwendungen nicht erhoben worden sind,
die Genehmigung versagt oder nur unter besonderen Bedingungen und Ein-
schränkungen erteilt, mit denen der Unternehmer sich nicht ausdrücklich einver-
standen erklärt hat, so kann die Kreisregierung, wenn sie dies nach Lage des
Falles für zweckmäßig erachtet, zunächst an den Unternehmer einen schriftlichen,
mit Gründen versehenen Bescheid erlassen.
Die Kreisregierung beschließt hierüber in der in Ziff. 4, erster Satz, bezeich-
neten Besetzung. Wird gleichzeitig über ein zusammenhängendes Gesuch um
die Erlaubnis zur Einleitung von Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer
(Art. 23 und 25 des Wasesergesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 921),