Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Teile des Protokolls, welche die beurkundeten Erklärungen der Beteiligten 
oder die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen oder das Ergebnis einer 
anderen Beweiserhebung enthalten, werden den Beteiligten in der Sitzung vor- 
gelesen; im Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung geschehen, sowie daß 
die Genehmigung erfolgt oder welche Erinnerung erhoben sei. Die Vorlesung 
der übrigen Teile des Protokolls ist nicht erforderlich. " 
10. Bei der Beratung und Beschlußfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder der 
Kreisregierung mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattge- 
funden hat. 
Die Entscheidung nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen ist den er- 
schienenen Beteiligten in der öffentlichen Sitzung zu verkündigen. Ausnahms- 
weise kann die Verkündung auf eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung 
vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. Zu 
dieser Sitzung werden die erschienenen Parteien mündlich geladen, einer Ladung 
der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht. 
11. Hinsichtlich des zu erlassenden Bescheids und der Rekurseinlegung finden die 
Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Ziff. 1—3 und des § 10 Ziff. 1, 2 und 5 
Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
a) das Rekursrecht auch durch die innerhalb der Rekursfrist erfolgende Ein- 
reichung der Beschwerdeschrift bei dem Ministerium des Innern gewahrt wird, 
5) an Stelle der Kreisregierung im Falle des § 10 Ziff. 2 Abs. 1 das 
Ministerium des Innern tritt. 
12. Wird in dem Rekursbescheid dem Antrag des Unternehmers entsprochen, so 
fertigt die Kreisregierung die Genehmigungsurkunde aus, sobald der Rekurs- 
bescheid rechtskräftig geworden oder das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs 
ergangen ist. 
86. 
Auf das Verfahren über Gesuche um Erteilung persönlicher Gewerbekonzessionen, 
soweit hiezu die Kreisregierungen in erster Instanz zuständig sind (Gew. O. 8 30 Abs. 1, 
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