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§ 32), über Gesuche um Genehmigung des Statuts einer freien Innung oder von
Änderungen eines solchen (Gew. O. 8 84) und über Gesuche um Genehmigung des
Statuts einer eingeschriebenen Hilfskasse (§ 4 des Gesetzes vom. ,
betr. die eingeschriebenen Hilfskassen) finden die Vorschriften in § 5 mit der Maßgabe
sinngemäße Anwendung, daß als Partei nur der Gesuchsteller erscheint, dritte Personen
also, welche etwa gegen das Gesuch Vorstellungen erhoben haben, nicht zur Verhandlung
zuzuziehen sind und ihre Vorstellungen und Anträge nicht als Einwendungen im Sinne
dieser Vorschriften gelten, sowie daß bei der Versagung der Genehmigung des Statuts
einer freien Innung oder eines Statuts einer eingeschriebenen Hilfskasse diejenigen
Bestimmungen des Statuts genau zu bezeichnen sind, welche den gesetzlichen Anfor-
derungen nicht entsprechen.
87.
Über Anträge auf Untersagung der ferneren Benützung einer gewerblichen Anlage
nach § 51 der Gewerbeordnung haben die in erster Instanz zuständigen Kreisregierungen
stets auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Steht mit der Untersagung der ferneren Benützung einer gewerblichen Anlage die
Untersagung einer Wassernutzung oder die Beseitigung oder Abänderung einer Wasser-
benützungsanlage (Art. 45 des Wassergesetzes) im Zusammenhang und wird über die
zusammenhängenden Fälle gleichzeitig verhandelt und beschlossen, so erfolgt die Verhand-
lung und Beschlußfassung über dieselben in der durch Art. 113 des Wassergesetzes
bestimmten Besetzung der Kreisregierung.
Zu der Verhandlung sind die Antragsteller und die Besitzer der Anlage als Par-
teien und, wenn nicht der Antrag selbst von der Gemeindebehörde gestellt ist, geeigneten-
falls ein Vertreter des Gemeinderats der Gemeinde, in welcher die Anlage sich befindet,
zu laden.
Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften unter § 5 Ziff. 1—11
sinngemäße Anwendung.
88.
Zur Zurücknahme der in den 88 29, 30, 30a, 32 und 36 der Gewerbeordnung