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das Oberamt zur Beantwortung binnen einer Frist von vierzehn Tagen mit
der Eröffnung zuzustellen, daß nach Ablauf derselben die Akten zur Entscheidung
an die Kreisregierung werden vorgelegt werden.
Nach Ablauf der der Gegenpartei anberaumten Frist sendet das Oberamt
die Verhandlungen an die Kreisregierung ein.
3. Wird von einem Dritten gegen die in der gewerbepolizeilichen Genehmigung
enthaltene Erlaubnis zur Erstellung baulicher Bestandteile von Dampftesselan-
lagen auf Grund der Bestimmungen der Bauordnung, der Vollzugsvorschriften
hiezu oder der Ortsbaustatute Beschwerde erhoben, so gilt für die Einlegung
derselben die für die Beschwerdeerhebung gegen baupolizeiliche Entscheidungen
bestehende Fristbestimmung.
4. Auf das Verfahren vor der Kreisregierung finden die Vorschriften des 85
Ziff. 4—10 mit der Maßgabe Anwendung, daß in denjenigen Fällen, in
welchen der Bezirksrat in erster Instanz auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung entschieden hat, die Kreisregierung über den Rekurs in der in § 5
Ziff. 4, erster Satz, angegebenen Besetzung ohne mündliche Verhandlung ent-
scheidet, wenn sie eine solche zur weiteren Aufklärung des Falles nicht aus-
nahmsweise für geboten erachtet.
Der Rekursbescheid wird in beglaubigter Abschrift denjenigen Beteiligten, welche
an dem Rekursverfahren teilgenommen haben, durch das Oberamt zugestellt.
Das letztere hat, wenn der angefochtene Bescheid von dem Bezirksrat erlassen
ist, diesen von dem Inhalt des Rekursbescheids in Kenntnis zu setzen.
6. Wird dem Rekurs entsprochen, so ist dem Rekursbescheid entsprechend Ver-
fügung zu treffen.
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§ 11.
Wenn die Parteien bei einem nach der gegenwärtigen Verfügung sich regelnden
Verfahren durch Rechtsanwälte sich vertreten lassen oder solche zu ihrer Unterstützung
beiziehen, sind die Vergütungen für diese Rechtsanwälte als Kosten des Verfahrens
im Sinne des § 22 der Gewerbeordnung zu behandeln. In denjenigen Fällen, in