Die Sachverständigen, deren Anhörung nach § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung
der Untersagung des Betriebs voranzugehen hat, werden von der Kreisregierung in
der dem mutmaßlichen Bedarf entsprechenden Anzahl im voraus ernannt. Vor der
Ernennung ist eine Äußerung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel und je nach
dem Geschäftskreis, für welchen der Sachverständige bestellt werden soll, auch eine solche
der Ministerialabteilung für das Hochbauwesen, der Ministerialabteilung für den
Straßen- und Wasserbau oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzuholen.
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel hat, soweit es sich um die Begutachtung
für handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt, zuvor die zuständige Handwerkskammer zu
hören. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind von der Kreisregierung dem
Ministerium des Innern anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
Die Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung von der Kreis-
regierung oder in deren Auftrag von dem Oberamt auf die gewissenhafte Abgabe der
von ihnen erforderten Gutachten eidlich zu verpflichten, sofern sie nicht im all-
gemeinen für die Begutachtung von Gegenständen der betreffenden Art von einer Staats-
behörde in Pflichten genommen sind.
Eine vorherige Anhörung der nach Abs. 1 ernannten Sachverständigen hat für
die Regel auch stattzufinden, wenn die Wiederaufnahme eines untersagten baugewerb-
lichen Betriebs auf Grund des § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung gestattet werden will.
Den Sachverständigen wird neben dem Ersatze etwaiger durch die Inanspruch-
nahme ihnen erwachsener Auslagen für ihre gutächtliche Tätigkeit im einzelnen Fall
eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse gewährt.
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Die von den Bezirksräten in erster Instanz (zu vergl. § 67 der Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, betreffend den Vollzug der Bezirks-
ordnung, Reg. Bl. S. 643) oder von den Kreisregierungen in zweiter Instanz er-
kannten Untersagungen des Gewerbebetriebs sind nach eingetretener Rechtskraft des Er-