Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

763 
kenntnisses unter Anschluß einer Abschrift desselben dem Ministerium des Innern an— 
zuzeigen, welches die Untersagungen in seinem Amtsblatt veröffentlichen wird. 
Ebenso sind die nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung von den Kreisregierungen 
verfügten Zurücknahmen der Untersagungen zum Zweck der Veröffentlichung dem Mini- 
sterium des Innern anzuzeigen. 
Zu § 35a Gew.-O. (Art. 2 des Reichsgesetzes vom 7. Jannar 1907). 
84. 
Als staatliche baugewerkliche Fachschule im Sinne des § 34 a der Gewerbeord- 
nung kommt in Württemberg die K. Baugewerkeschule in Stuttgart in Betracht. 
Zu § 53a und § 54 Abs. 2 Gew.-O. (Art. 3 und 4 des Reichsgesetzes 
vom 7. Jannuar 1907). 
85. 
Verfügungen gemäß § 53a Abs. 1 der Gewerbeordnung können nicht nur, wenn 
ein Entziehungsverfahren nach § 35 Abs. 5 eingeleitet ist, sondern auch unabhängig 
von einem solchen dann getroffen werden, wenn gerade mit Rücksicht auf den im Einzel- 
fall in Frage kommenden schwierigeren oder umfangreicheren Bau (Hochbau oder Tief- 
bau) die bei dem Bauausführenden oder Bauleitenden vorhandene Sachkunde oder seine 
sonstige Zuverlässigkeit nicht ausreichend erscheint. Die Annahme der Unzuverlässigkeit 
im Sinne des § 53a Abs. 1 ist auch bei solchen Personen nicht ausgeschlossen, auf 
die die Bestimmungen des § 35 a Anwendung finden. 
86. 
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 53a Abs. 1 und des 854 Abs. 2 
der Gewerbeordnung ist der Bezirksrat. Soweit das Oberamt nicht die Behörde ist, 
welcher die Genehmigung des in Frage stehenden Baues zukommt, hat es sich mit 
dieser letzteren vor Erlassung einer Verfügung des Bezirksrats auf Grund des § 53a 
Abs. 1 zuvor ins Benehmen zu setzen. 
Stuttgart, den 30. Oktober 1907. 
v—° — — 
Pischek. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.