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kenntnisses unter Anschluß einer Abschrift desselben dem Ministerium des Innern an—
zuzeigen, welches die Untersagungen in seinem Amtsblatt veröffentlichen wird.
Ebenso sind die nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung von den Kreisregierungen
verfügten Zurücknahmen der Untersagungen zum Zweck der Veröffentlichung dem Mini-
sterium des Innern anzuzeigen.
Zu § 35a Gew.-O. (Art. 2 des Reichsgesetzes vom 7. Jannar 1907).
84.
Als staatliche baugewerkliche Fachschule im Sinne des § 34 a der Gewerbeord-
nung kommt in Württemberg die K. Baugewerkeschule in Stuttgart in Betracht.
Zu § 53a und § 54 Abs. 2 Gew.-O. (Art. 3 und 4 des Reichsgesetzes
vom 7. Jannuar 1907).
85.
Verfügungen gemäß § 53a Abs. 1 der Gewerbeordnung können nicht nur, wenn
ein Entziehungsverfahren nach § 35 Abs. 5 eingeleitet ist, sondern auch unabhängig
von einem solchen dann getroffen werden, wenn gerade mit Rücksicht auf den im Einzel-
fall in Frage kommenden schwierigeren oder umfangreicheren Bau (Hochbau oder Tief-
bau) die bei dem Bauausführenden oder Bauleitenden vorhandene Sachkunde oder seine
sonstige Zuverlässigkeit nicht ausreichend erscheint. Die Annahme der Unzuverlässigkeit
im Sinne des § 53a Abs. 1 ist auch bei solchen Personen nicht ausgeschlossen, auf
die die Bestimmungen des § 35 a Anwendung finden.
86.
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 53a Abs. 1 und des 854 Abs. 2
der Gewerbeordnung ist der Bezirksrat. Soweit das Oberamt nicht die Behörde ist,
welcher die Genehmigung des in Frage stehenden Baues zukommt, hat es sich mit
dieser letzteren vor Erlassung einer Verfügung des Bezirksrats auf Grund des § 53a
Abs. 1 zuvor ins Benehmen zu setzen.
Stuttgart, den 30. Oktober 1907.
v—° — —
Pischek.
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