Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Anlage An (zu § 18). 
Oberamtsbezirk 
Gemeindebezirk 
Verzeichnis 
der im Gemeindebezirk 
seit der letzten Pferdevormusterung in Zugang gekommenen Pferde. 
S# 
(Zugangsliste.) 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Ortsvorsteher obliegenden Einträge bescheinigt 
, den 190 
Schultheißenamt: 
Bemerkungen. 
u In die Liste sind alle im Gemeindebezirk seit der letzten Pferdevormusterung in Zugang gekommenen, d. h. alle in- 
zwischen 4 Jahre alt gewordenen sowie alle von außerhalb der Gemeinde in diese eingeführten Pferde (mit Ausnahme 
der in § 4 Abs. 4 unter 1—8 der Pf. A.V. genannten) aufzunehmen. 
Die Spalten 1, 2, 6 und 7, ferner die Spalte 3 mit Ausnahme der vierten Unterspalte (Größe des Pferdes) find 
durch den Ortsvorsteher, die Spalten 4 und 5, sowie von der Spalte 3 die vorbezeichnete Unterspalte (letztere 
übrigens nur hinsichtlich der kriegsbrauchbaren Pferde) sind durch den Militärkommissar oder unter dessen Ver- 
antwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Ausfüllung der Spalte 3 zweite Unterspalte (Geschlecht des Pferdes) erfolgt in der Weise, daß, je nachdem das 
Pferd ein Wallach oder eine Stute ist, in die Unterspalte „Wallach“ oder „Stute“ die Zahl 1 einzusetzen ist. In der 
gleichen Weise wird die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 bewirkt. 
. Die Volsständigkeit und Richtigkeit der dem Ortsvorsteher obliegenden Einträge ist von diesem durch Ausfüllung des 
obenstehenden Vordrucks, die Richtigkeit der Musterungsermerke in den Spalten 4 und 5, sowie in der Spalte 3 vierte 
Unterspalte (Größe des Pferdes) ist von dem Militärkommissar unter Angabe von Ort, Datum und Dienstgrad am 
Schluß des Verzeichnisses zu bescheinigen. 
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