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Die ferneren Wertsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren um je
1 Mark.
In der Gebühr ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit einer
Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen inbegriffen; die Anrechnung von Auslagen
der Schätzungsbehörde ist den Beteiligten gegenüber nicht zulässig. Die Erhebung von
Schreibgebühren für Auszüge oder Ausfertigungen des Schätzungsprotokolls wird hiedurch
nicht berührt.
2) Erfolgt die Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers auf Grund
eines gleichzeitig gestellten Antrags oder Ersuchens, so findet nur ein einmaliger Ansatz
der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Wert der Grundstücke statt. Im Sinn
dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder welche mehreren Eigentümern
gemeinschaftlich gehören, als Grundstücke eines Eigentümers. Ebenso gelten vor der Aus-
einandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grundstücke, die dem über-
lebenden Ehegatten, und solche, welche zum Nachlaß des Verstorbenen gehören, als
Grundstücke eines Eigentümers.
Bei der Schätzung von mehr als fünf Grundstücken desselben Eigentümers wird für
jedes weitere Grundstück eine Zusatzgebühr von 10 Pfennig erhoben.
3) An der Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nehmen die Mitglieder des Gemeinderats,
die bei der Schätzung mitgewirkt haben, gleichen Teil. Das geschäftsführende Mitglied
erhält jedoch für die mit der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen, insbesondere
für die Fertigung des Schätzungsprotokolls, neben den etwaigen Zusatzgebühren (Ziff. 2
Abs. 2) einen weiteren Anteil, wenn aber das Schätzungsgeschäft einer Abteilung des
Gemeinderats übertragen ist, statt des weiteren Anteils vorweg zwei Zehnteile der Ge-
bühr (Ziff. 1). Werden die Nebenverrichtungen von mehreren besorgt, so ist der darauf
entfallende Anteil an den Gebühren nach der Anordnung des Gemeinderats entsprechend
zu verteilen.
4) Werden auf Kosten der Beteiligten besondere Sachverständige zu der Schätzung
mgezogen, so find deren Gebühren in Ermanglung einer Vereinbarung unter Berück-
sichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen sowie des Zeitaufwands und der
Schwierigkeit der Arbeit durch die Schätzungsbehörde und bei Widerspruch gegen eine
Festsetzung der Gemeinderatsabteilung durch den Gemeinderat festzusetzen. Die Gebühr
eines Sachverständigen soll für den Tag den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen.