Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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2. Dem § 29 wird folgender weitere Satz beigefügt: 
„In die Überschreitung der Entlastungsfristen werden nicht eingerechnet in den 
Monaten April bis September: die Stunden von abends 7 Uhr bis morgens 
7½⅞½ Uhr, in den übrigen Monaten: die Stunden von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang.“ # 
Stuttgart, den 31. Oktober 1907. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. 
Verfügung des Ministerinms des Junnern, 
bekrefsend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Riedvieh und Ziegen aus den Kantouen 
Appenzell J.-Nh., Appenzell A.-Nh. und St. Gallen in der Schweiz. 
Vom 25. Oktober 1907. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den Kantonen Appenzell J.-Rh. und 
Appenzell A.-Rh. in der Schweiz ausgebrochen ist, wird die Einfuhr und Durchfuhr von 
Rindvieh und Ziegen aus diesen Kantonen und dem Kanton St. Gallen nach und 
durch Württemberg auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom ½%betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), 
und unter Hinweisung auf § 66 Ziff. 1 und § 67 dieses Gesetzes sowie auf § 328 
St. G. B. bis auf weiteres verboten. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1907. 
  
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Zuständigkeit für die Gestattung der Abhaltung öfeentlicher Tanzunterhaltungen 
durch Wirte. Vom 9. November 1907. 
Da zufolge Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 
(Reg. Bl. S. 442) die Bestimmung des § 113 Abs. 2 des Verwaltungsedikts für die 
Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Bl. S. 131) mit dem
	        
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