Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Für eine nötig gewordene Reise ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung 
der entstandenen Auslagen zu gewähren und in gleicher Weise festzusetzen. Neben den 
Gebühren solcher Sachverständiger wird außer den etwaigen Zusatzgebühren (Ziff. 2 
Abs. 2) die Schätzungsgebühr (Ziff. 1) nur zur Hälfte erhoben. 
Soweit sonst die Schätzungsbehörde zu ihrer Unterstützung Sachverständige oder 
andere Hilfspersonen zuzieht, sind deren Gebühren und Auslagen aus der Schätzungs- 
gebühr (Ziff. 1), und wenn die Hilfspersonen auch die Nebenverrichtungen besorgen, 
auch aus der Zusatzgebühr (Ziff. 2 Abs. 2) vorweg zu decken. 
5) Wird ein Schätzungsantrag vor der Vornahme der Schätzung, aber nach der 
Einnahme eines Augenscheins zurückgenommen, so werden die Schätzungsgebühren (Ziff. 1 
und 2) zur Hälfte, und wenn auf Kosten der Beteiligten besondere Sachverständige zu- 
gezogen waren, neben den Gebühren und Auslagen dieser Sachverständigen zu einem 
Vierteil erhoben. 
6) Der Ansatz der Gebühren (Ziff. 1 und 2) ist auf der über das Geschäft auf— 
genommenen Urkunde zu vermerken. 
Ortliche Inventurbehörde. 
9 31. 
Die Vergütung für die Verrichtungen der Mitglieder der örtlichen Inventurbehörde 
richtet sich nach den nachstehenden Vorschriften. 
1) Für die Aufnahme eines öffentlichen Vermögensverzeichnisses erhalten die dem 
Gemeinderat angehörenden Mitglieder der örtlichen Inventurbehörde ein Taggeld von 
5 Mark, die vom Gemeinderat bestellten besonderen Inventierer ein solches von 6 Mark 
für den vollen Tag, wobei acht Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als acht 
und mehr als vier Stunden für einen Dreiviertelstag, mehr als zwei und nicht über 
4 Stunden für einen halben Tag, zwei Stunden oder weniger für einen Viertelstag gelten. 
Bei Berechnung der der Gebühr zu Grund zu legenden Zeitdauer darf der Dauer 
der amtlichen Verrichtung je eine halbe Stunde vor deren Beginn und nach deren Schluß 
hinzugerechnet werden; diese Hinzurechnung findet bei mehreren nacheinander stattfindenden 
Verrichtungen nur einmal statt, wobei jedoch die Zeit eines zwischen den Verrichtungen 
ohne Unterbrechung zurückgelegten Weges der Dauer der amtlichen Verrichtung gleichfalls 
hinzugerechnet werden kann. Ist innerhalb einer zusammengesetzten Gemeinde die Auf-
	        
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