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die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in mili-
tärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten
und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere
oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf
Jahren zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage
— C auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des
betreffenden Staates.
* (5) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz-
mannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver
Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver
Militärdienstzeit ausgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach
Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünf-
hzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem übertritt in die Gendarmerie oder Schutz=
* mannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht
Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den
Zivildienst des betreffenden Staates.
(6) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in
allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu
entscheiden hat.
(7) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die
Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz-
oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst
aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichs-
— kanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf
* Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen
in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter
Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der
Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schuhgebieten eine
Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren erreicht haben.
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