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Bestimmung für Württemberg:
1) Den Angehörigen des Landjägerkorps und den diesem zugeteilten Angestellten an
den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten wird, wenn die in Abs. 4 und
5 genannten Voraussetzungen zutreffen, der Zivilversorgungsschein vom Kriegs-
ministerium erteilt.
8§2.
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den ein-
zelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst er-
lassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vor-
zugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäran=
wärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungs-
scheins zu besetzen.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiff-
rier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein-
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegtt
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften
und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
(I) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: