Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bestimmung für Württemberg: 
1) Den Angehörigen des Landjägerkorps und den diesem zugeteilten Angestellten an 
den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten wird, wenn die in Abs. 4 und 
5 genannten Voraussetzungen zutreffen, der Zivilversorgungsschein vom Kriegs- 
ministerium erteilt. 
8§2. 
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den ein- 
zelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst er- 
lassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vor- 
zugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
(2) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäran= 
wärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungs- 
scheins zu besetzen. 
83. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem 
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiff- 
rier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit 
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein- 
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegtt 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften 
und Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
84. 
(I) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
	        
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