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in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der-
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung er-
fordert wird.
(2) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 5.
(1) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
(2) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler,
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der §8§ 7 und 8
festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der 88 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vor—
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden,
daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit
entsprechendem Einkommen vorbehalten werden.
87.
() über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vor-
zubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin beson-
ders ersichtlich zu machen.
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben
Bestimmungen.