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nahme eines Vermögensverzeichnisses in einer anderen Teilgemeinde als derjenigen des
Wohnsitzes eines Mitglieds der Inventurbehörde zu besorgen, und beträgt die Entfernung
zwischen beiden Teilgemeinden nicht unter 2 Kilometer, so darf für das betreffende
Mitglied die Dauer der vor und nach der Verrichtung hinzuzurechnenden Zeit entspre—
chend erhöht werden. ·
2) Finden an einem Tage mehrere der bezeichneten Geschäfte statt, so sind die Tag-
gelder nach dem Verhältnis der Dauer der einzelnen Geschäfte auf diese mit der Maß-
gabe zu verteilen, daß der für die einzelnen Geschäfte zusammen anzusetzende Betrag
dem Betrag gleichkommt, der für ein Geschäft von der Gesamtdauer der einzelnen Ge-
schäfte anzusetzen wäre.
3) In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die Mitglieder der örtlichen Inventur-
behörde, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in einer anderen Teilgemeinde
als derjenigen ihres Wohnsitzes zu erfolgen hat, und die Entfernung zwischen beiden
Orten nicht unter 2 Kilometer beträgt, für Reisekosten und Zehrungsaufwand den Be-
trag von 2 Mark, wenn die notwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden,
aber weniger als 10 Stunden dauert, und von 3 Mark, wenn die notwendige Abwesen-
heit 10 Stunden und darüber währt. Ist eine und dieselbe Reise durch mehrere Ge-
schäfte veranlaßt, so finden die Vorschriften in § 23 Abs. 2 der gegenwärtigen Verord-
nung entsprechende Anwendung.
4) Weitere Anrechnungen find unzulässig.
5) Schuldner des Taggelds und der Reisekosten ist derjenige, welcher nach den Vor-
schriften der Gerichtskostenordnung der Kostenschuldner ist. Der Ansatz der Taggelder
und Reisekosten ist auf der über das Geschäft aufgenommenen Urkunde zu vermerken.
Ortsvorsteher. Ratsschreiber.
g 32.
Die Gebühren der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nicht amtliche Verrichtungen
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich nach den nachstehenden
Vorschriften. «
1) Für die Aufnahme und Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Vertrags, sowie der in Art. 20 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung vom 18. August 1879 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1899,