Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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nahme eines Vermögensverzeichnisses in einer anderen Teilgemeinde als derjenigen des 
Wohnsitzes eines Mitglieds der Inventurbehörde zu besorgen, und beträgt die Entfernung 
zwischen beiden Teilgemeinden nicht unter 2 Kilometer, so darf für das betreffende 
Mitglied die Dauer der vor und nach der Verrichtung hinzuzurechnenden Zeit entspre— 
chend erhöht werden. · 
2) Finden an einem Tage mehrere der bezeichneten Geschäfte statt, so sind die Tag- 
gelder nach dem Verhältnis der Dauer der einzelnen Geschäfte auf diese mit der Maß- 
gabe zu verteilen, daß der für die einzelnen Geschäfte zusammen anzusetzende Betrag 
dem Betrag gleichkommt, der für ein Geschäft von der Gesamtdauer der einzelnen Ge- 
schäfte anzusetzen wäre. 
3) In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die Mitglieder der örtlichen Inventur- 
behörde, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in einer anderen Teilgemeinde 
als derjenigen ihres Wohnsitzes zu erfolgen hat, und die Entfernung zwischen beiden 
Orten nicht unter 2 Kilometer beträgt, für Reisekosten und Zehrungsaufwand den Be- 
trag von 2 Mark, wenn die notwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden, 
aber weniger als 10 Stunden dauert, und von 3 Mark, wenn die notwendige Abwesen- 
heit 10 Stunden und darüber währt. Ist eine und dieselbe Reise durch mehrere Ge- 
schäfte veranlaßt, so finden die Vorschriften in § 23 Abs. 2 der gegenwärtigen Verord- 
nung entsprechende Anwendung. 
4) Weitere Anrechnungen find unzulässig. 
5) Schuldner des Taggelds und der Reisekosten ist derjenige, welcher nach den Vor- 
schriften der Gerichtskostenordnung der Kostenschuldner ist. Der Ansatz der Taggelder 
und Reisekosten ist auf der über das Geschäft aufgenommenen Urkunde zu vermerken. 
Ortsvorsteher. Ratsschreiber. 
g 32. 
Die Gebühren der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nicht amtliche Verrichtungen 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich nach den nachstehenden 
Vorschriften. « 
1) Für die Aufnahme und Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichneten Vertrags, sowie der in Art. 20 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß- 
ordnung vom 18. August 1879 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1899,
	        
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