Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung er- 
ledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder 
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vor- 
behaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehal- 
tenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn 
ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. 
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis 
zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins") gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen 
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen 
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9 jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines 
Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Aus- 
übung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im akliven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden find und wenn entweder gesetzlich die 
Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zu- 
gebilligt wird, 
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei 
Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfreolern feld= und garnisondienstunfähig ge- 
worden sind; 
4. nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des 
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben, 
b) in dem unter 8 b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in Aus- 
übung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz und sonstige 
Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnisondienstunfähigkeit 
zugezogen haben.
	        
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