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mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
Bestimmung für Württemberg:
7) Die Bewerbungen der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter,
welche Truppenteilen des württembergischen Kontingents angehören, gelangen von
letzteren unmittelbar, diejenigen der Angehörigen des Landjägerkorps durch dessen
Kommando zum 15. jedes Monats an das Kriegsministerium, das die Anmelde-
papiere den die Anwärterliste führenden Behörden übermittelt.
Bewerbungen um Stellen, für die eine vorhergehende informatorische Be-
schäftigung vorgeschrieben ist, sind für sich und unabhängig von diesem Termin
einzureichen.
8 13.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder
nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige
Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
8 14.
(1I) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder
den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden
auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilver-
sorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt
worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
(3) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw.
auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs
es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung über-
haupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienst-