Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
Bestimmung für Württemberg: 
7) Die Bewerbungen der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter, 
welche Truppenteilen des württembergischen Kontingents angehören, gelangen von 
letzteren unmittelbar, diejenigen der Angehörigen des Landjägerkorps durch dessen 
Kommando zum 15. jedes Monats an das Kriegsministerium, das die Anmelde- 
papiere den die Anwärterliste führenden Behörden übermittelt. 
Bewerbungen um Stellen, für die eine vorhergehende informatorische Be- 
schäftigung vorgeschrieben ist, sind für sich und unabhängig von diesem Termin 
einzureichen. 
8 13. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder 
nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige 
Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt 
oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
8 14. 
(1I) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen. 
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden 
auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilver- 
sorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt 
worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind. 
(3) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen 
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. 
auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs 
es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung über- 
haupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienst-
	        
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