Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (F 22 des Gesetzes)*) werden sie auf 
Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberver- 
zeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
Bestimmungen für Württemberg: 
15) Die Behörden, welche die Anwärterlisten für die einzelnen Stellen führen, werden 
in dem ausführlichen Stellenverzeichnis (Ziff. 8) bezeichnet. 
Wenn ein Bewerber nicht für alle Stellen des Dienstzweigs, für den er sich 
meldet, als geeignet erachtet und darum in Beziehung auf diese Stellen nicht 
Stellenanwärter wird (Ziff. 12 Abs. 3), so ist dies in der Liste zu bemerken. 
16) Als die erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit der die vorgeschriebenen 
Nachweise vollständig vorgelegt werden. 
Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Meldungen gibt die Nummer des 
Zivilversorgungsscheins innerhalb des Jahrgangs die Grundlage für die Reihen= 
folge des Eintrags in die Anwärterliste. 
17) Die Bewerber sind von dem Erfolge ihrer Bewerbung zu benachrichtigen und die 
Stellenanwärter hierbei auf das Erfordernis der Wiederholung der Meldung 
hinzuweisen. Diese Benachrichtigungen vermittelt das Kriegsministerium, insoweit 
es die Bewerbungen vermittelt hat. 
18) Die Wiederholungen der Meldungen müssen die Angaben etwa eingetretener 
Anderungen in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesent- 
lichen Verhältnissen (z. B. Kommandierung zur Probedienstleistung, Versetzung 
zu anderen Truppenteilen usw.) der Anwärter enthalten. Für die im aktiven 
Dienst befindlichen Stellenanwärter genügt die Bescheinigung ihrer Vorgesetzten, 
daß eine Anderung nicht oder inwieweit eine solche eingetreten ist. Die nicht 
mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter haben bei der Wiederholung 
ihrer Meldung ein neues gemeindeobrigkeitliches Leumunds= und Vermögens- 
*) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rückzahlung des 
Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger 
als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rückzahlung der 
einmaligen Geldentschädigung. 
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