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Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (F 22 des Gesetzes)*) werden sie auf
Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberver-
zeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
Bestimmungen für Württemberg:
15) Die Behörden, welche die Anwärterlisten für die einzelnen Stellen führen, werden
in dem ausführlichen Stellenverzeichnis (Ziff. 8) bezeichnet.
Wenn ein Bewerber nicht für alle Stellen des Dienstzweigs, für den er sich
meldet, als geeignet erachtet und darum in Beziehung auf diese Stellen nicht
Stellenanwärter wird (Ziff. 12 Abs. 3), so ist dies in der Liste zu bemerken.
16) Als die erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit der die vorgeschriebenen
Nachweise vollständig vorgelegt werden.
Bei mehreren gleichzeitig eingegangenen Meldungen gibt die Nummer des
Zivilversorgungsscheins innerhalb des Jahrgangs die Grundlage für die Reihen=
folge des Eintrags in die Anwärterliste.
17) Die Bewerber sind von dem Erfolge ihrer Bewerbung zu benachrichtigen und die
Stellenanwärter hierbei auf das Erfordernis der Wiederholung der Meldung
hinzuweisen. Diese Benachrichtigungen vermittelt das Kriegsministerium, insoweit
es die Bewerbungen vermittelt hat.
18) Die Wiederholungen der Meldungen müssen die Angaben etwa eingetretener
Anderungen in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesent-
lichen Verhältnissen (z. B. Kommandierung zur Probedienstleistung, Versetzung
zu anderen Truppenteilen usw.) der Anwärter enthalten. Für die im aktiven
Dienst befindlichen Stellenanwärter genügt die Bescheinigung ihrer Vorgesetzten,
daß eine Anderung nicht oder inwieweit eine solche eingetreten ist. Die nicht
mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter haben bei der Wiederholung
ihrer Meldung ein neues gemeindeobrigkeitliches Leumunds= und Vermögens-
*) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rückzahlung des
Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rückzahlung der
einmaligen Geldentschädigung.
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