Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Reg. Bl. S. 545) bezeichneten Erklärungen erhält der Ratsschreiber die im achten Abschnitt 
der Gerichtskostenordnung für die Tätigkeit des Gerichts festgesetzten Gebühren; jedoch 
greift die Vorschrift in Art. 75 Abs. 4 der Gerichtskostenordnung nicht Platz. 
2) Für die nach § 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Be- 
teiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen, sowie für die Beurkundung der 
Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
erhält der Ratsschreiber fünf Zehnteile der vollen Gebühr. Für die Beurkundung der 
Einigung in den Fällen der §§ 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf keine Ge- 
bühr erhoben werden, wenn der Ratsschreiber in der gleichen Sache auch den in § 313 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrag beurkundet. 
3) Für freiwillige Versteigerungen, welche der Ratsschreiber im Auftrag der Be- 
teiligten vornimmt, werden die in Art. 87 der Gerichtskostenordnung sowie in den 88 12 
und 13 der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Gebühren bezogen. 
4) Auf Siegelungen oder Entsiegelungen, welche der Ratsschreiber gemäß Art. 6 des 
Ausführungsgesetzes zur Konkursordnung vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 208) vornimmt, 
finden die Vorschriften in § 14 entsprechende Anwendung. 
5) In den Fällen der Ziff. 1 bis 4 findet die Vorschrift des § 4 der gegenwärtigen 
Verordnung Anwendung. 
6) Für die Beurkundung eines Testaments in den Fällen der §§ 2249 und 2250 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Ortsvorsteher bei einem Wert 
bis 3000 Mark einschließlich.. 2 Mark, 
„ 12000 „ „ .... 5 „ „ 
über 1200 55.... 8 
Die Berechnung des Werts erfolgt nach den Vorschriften des Art. 49 Abs. 6 und des 
Art. 61 der Gerichtskostenordnung. Auf die bei der Testamentserrichtung zugezogenen 
Zeugen findet die Vorschrift in § 24 der gegenwärtigen Verordnung Anwendung. 
7) Für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften erhalten der Ortsvorsteher 
und der Ratsschreiber die in Art. 84 Abs. 1 und 2 der Gerichtskostenordnung für ge- 
richtliche Beglaubigung von Unterschriften vorgesehenen Gebühren. Dieselben Gebühren 
werden erhoben Ifür die Beglaubigung von Unterschriften durch eine Polizeibehörde in 
Angelegenheiten des Genossenschaftsgesetzes.
	        
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