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an den im Gebiet anderer Staaten liegenden Eisenbahnstrecken eine vorzugsweise
Berücksichtigung der dem betreffenden Staat angehörenden Stellenanwärter nach
Maßgabe der Verträge stattzufinden hat.
§19.
(1) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe er-
folgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
(2) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen
(§+ 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird
nicht stattfinden.
(3) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Quali-
fikation, in der Regel höchstens betragen:
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeich-
neten Stellen, ein Jahr,
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
(4) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungs-
weise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
Bestimmungen für Württemberg:
25) Die Anstellungsbehörde kann von dem einzuberufenden Stellenanwärter die Vor-
lage eines neuen gemeindeobrigkeitlichen Leumunds= und Vermögenszeugnisses ver-
langen.
26) Von dem in § 19 Abs. 4 erwähnten Beschluß ist, wenn es sich um Militär-
anwärter des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteil zur Vermeidung
von Üüberhebungen an Gebührnissen sofort Kenntnis zu geben.