Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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g 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veran- 
lassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der 
Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeich- 
neten Fristen hinaus ist unzulässig. 
Bestimmung für Württemberg: 
27) Wenn ein noch im aktiven Dienst befindlicher Stellenan wärter einem Truppen- 
teil des württembergischen Kontingents angehört, so ist von der Anstellungs- 
behörde sowohl die Nachricht über die Anstellung auf Probe als auch das Er- 
suchen um Abkommandierung zur Probedienstleistung an das Kriegsministerium 
zu richten. 
§ 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
g 22. 
(1) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor- 
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) an- 
gestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze siunngemäß 
Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe- 
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern 
gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffen- 
den Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des An- 
stellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivil- 
versorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder 
in der Marine aktiv gedient haben. 
(3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden 
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach
	        
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