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eine Anwärterliste führenden Behörde von dem ihr vorgesetzten Ministerium,
unter Zustimmung des dem Angestellten vorgesetzten Ministeriums, die Belassung
in einer Liste gestattet wird.
Wenn ein Stellenanwärter die ihm übertragene Stelle nicht antritt, so
kann er seine Bewerbungen erneuern, und die Behörden haben dem Ansuchen
um Wiederaufnahme in die Anwärterliste an der früher innegehabten Stelle
dann stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Unterlassung des Antritts
der Stelle, deren übertragung das Streichen aus den Anwärterlisten veranlaßt
hat, genügende Entschuldigungsgründe zur Seite stehen.
8 24.
(1) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw.
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren
wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An-
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zivil-
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nach-
zuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
(5) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüg-
lich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anord-
nung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen
Bundesstaaten aufzuerlegen.
(6) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf
es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
Bestimmung für Württemberg:
29) Die überwachung, daß die untergeordneten Behörden sowohl bei den ihnen zu-
stehenden Anstellungen und vorläufigen Berufungen als auch bei den von ihnen