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zu machenden Vorschlägen zu Stellenbesetzungen nach den maßgebenden Bestim-
mungen verfahren, wird von den Ministerien teils bei der Prüfung dieser Vor-
schläge, teils durch die Prüfung von in bestimmten Zeitabschnitten vorzulegenden
Verzeichnissen über die Anstellungen und Berufungen geübt (zu vergl. auch oben
Ziff. 13). E
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Unter-
suchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil,
das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet,
welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts
wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der
Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (8
Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Be-
hörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist,
Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt
sind, zurückzugeben.
8 26.
(1) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
(2) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. nach Ablauf
der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von
der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden
Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen.
Bestimmung für Württemberg:
30) Wenn Unteroffiziere nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins bei weiterem
Verbleiben im aktiven Militärdienst sich schlecht führen, so wird dies auf dem
Schein seitens des Generalkommandos entsprechend vermerkt.
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