Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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§ 27. 
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 
8§ 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungs- 
scheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs- 
gesuchs nicht verpflichtet. 
Bestimmung für Württemberg: 
31) Die Vermerke (§ 27 Abs. 1) sind von der Anstellungsbehörde einzutragen. 
§ 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor 
dessen Rückgabe erfolgt. 
Bestimmung für Württemberg: 
32) Bezüglich der Vermerke gilt Ziff. 31. 
§ 29. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber 
aus dem Zivildienste mit Pension (5 13) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des 
Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt. 
8 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
8 31l. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Bestimmung für Württemberg: 
33) Die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Zivilstaatsdienste 
vom 21. September 1882 (Reg. Bl. S. 231) treten außer Kraft. 
Stuttgart, den 20. November 1907. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
	        
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