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8) Für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften eines von ihm beurkundeten
Vertrags im Sinne des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher mangels gleichzeitiger
Auflassung oder sonstigen Antrags an das Grundbuchamt noch nicht zu den Akten des
Grundbuchamts gehört, erhält der Ratsschreiber Schreibgebühren nach Maßgabe des § 22
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung. Das gleiche gilt für
die Erteilung beglaubigter Abschriften oder Auszüge im Sinn des Art. 124 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Ortsvorsteher oder Ratsschreiber.
9) Der Ansatz der Gebühren ist in allen Fällen auf der über das Geschäft auf-
genommenen Urkunde sowie auf den Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken.
10) Hinseichtlich der gerichtlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Orts-
vorstehers und des Ratsschreibers finden die Vorschriften in § 27 der gegenwärtigen
Verordnung Anwendung.
Standesbeamter.
§ 33.
Für die Entgegennahme und die Beglaubigung einer Erklärung über die Namens-
änderung in den Fällen der §8 1577 Abs. 2 und 3, 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs erhält der Standesbeamte eine Gebühr von 50 Pfennig.
Für die Aufnahme der in den §§ 1718 und 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorgesehenen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft erhält der Standes-
beamte dann, wenn auf Verlangen der Beteiligten die Ausstellung einer besonderen
Urkunde stattfindet, eine Gebühr von 1 Mark.
Kommissär im Zwangsversteigerungsverfahren.
8 34.
Der Kommissär im Zwangsversteigerungsverfahren erhält als Vergütung für seine
Tätigkeit aus der Staatskasse folgende Bezüge:
1) ein Taggeld von 8 bis 10 Mark, welches in besonders schwierigen Fällen aus-
nahmsweise bis auf 12 Mark erhöht werden kann. Die Bemessung dieses Tag-
gelds erfolgt in der Weise, daß die im ganzen aufgewendete Zeit zusammen-
gerechnet wird und je acht Stunden als ein Tag gezählt werden. Von über-
schießenden Stunden gelten mehr als vier als ein ganzer, bis zu vier als ein
halber Tag;
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