Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8) Für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften eines von ihm beurkundeten 
Vertrags im Sinne des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher mangels gleichzeitiger 
Auflassung oder sonstigen Antrags an das Grundbuchamt noch nicht zu den Akten des 
Grundbuchamts gehört, erhält der Ratsschreiber Schreibgebühren nach Maßgabe des § 22 
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung. Das gleiche gilt für 
die Erteilung beglaubigter Abschriften oder Auszüge im Sinn des Art. 124 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Ortsvorsteher oder Ratsschreiber. 
9) Der Ansatz der Gebühren ist in allen Fällen auf der über das Geschäft auf- 
genommenen Urkunde sowie auf den Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. 
10) Hinseichtlich der gerichtlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Orts- 
vorstehers und des Ratsschreibers finden die Vorschriften in § 27 der gegenwärtigen 
Verordnung Anwendung. 
Standesbeamter. 
§ 33. 
Für die Entgegennahme und die Beglaubigung einer Erklärung über die Namens- 
änderung in den Fällen der §8 1577 Abs. 2 und 3, 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs erhält der Standesbeamte eine Gebühr von 50 Pfennig. 
Für die Aufnahme der in den §§ 1718 und 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs vorgesehenen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft erhält der Standes- 
beamte dann, wenn auf Verlangen der Beteiligten die Ausstellung einer besonderen 
Urkunde stattfindet, eine Gebühr von 1 Mark. 
Kommissär im Zwangsversteigerungsverfahren. 
8 34. 
Der Kommissär im Zwangsversteigerungsverfahren erhält als Vergütung für seine 
Tätigkeit aus der Staatskasse folgende Bezüge: 
1) ein Taggeld von 8 bis 10 Mark, welches in besonders schwierigen Fällen aus- 
nahmsweise bis auf 12 Mark erhöht werden kann. Die Bemessung dieses Tag- 
gelds erfolgt in der Weise, daß die im ganzen aufgewendete Zeit zusammen- 
gerechnet wird und je acht Stunden als ein Tag gezählt werden. Von über- 
schießenden Stunden gelten mehr als vier als ein ganzer, bis zu vier als ein 
halber Tag; 
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