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Erläuterungen
zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern kein Recht auf
eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
III. Zu § 3 usw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter diese Grund-
sätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen sind
diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie
Hand gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten —
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach § 7
anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im Reichsdienste
präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur Übernahme
der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10
— der Anwendung der Bestimmungen im § 22 Abs. 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den
Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu
Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle darf
jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maßgabe dieser Grundsätze
zugängiche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis
zu geben.
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen
soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind,
denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden
die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten
zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu 4 Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden alle die betrachtet,
die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört haben.
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften;
so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse
Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist.