Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Auf Siegelungen oder Entsiegelungen, welche ein Mitglied des Gemeinderats gemäß 
Art. 6 des Ausführungsgesetzes zur Konkursordnung vom 18. August 1879 (Reg. Bl. 
S. 208) vornimmt, finden die Vorschriften des § 14 sowie des § 4 der gegenwärtigen 
Berordnung entsprechende Anwendung. 
Amtsdiener. 
837. 
Der Amtsdiener (Aufwärter) einer Gemeinde erhält für jeden Gang, den er im 
amtlichen Auftrag einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer An— 
gelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Zwangsversteigerung oder der Zwangs- 
verwaltung, insbesondere behufs Behändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Ver- 
fügung oder eines Beschlusses zu machen hat, aus der Staatskasse eine Gebühr von 
20 Pfennig. Die Gebühr wird für jede Behändigung oder Eröffnung erhoben, auch 
wenn die Behändigung oder Eröffnung an mehrere Empfänger auf demselben Gang be- 
werkstelligt wird. 
In zusammengesetzten Gemeinden erhält der Amtsdiener in den Fällen des Abs. 1 
außerdem aus der Staatskasse für jeden Gang in einen Nebenort, wenn dessen Ent- 
fernung vom Rathaus nicht unter zwei Kilometer beträgt, als Reisekosten und Zehrungs- 
aufwand für jedes angefangene Kilometer des zusammenzurechnenden Hin= und Rückwegs 
eine Entschädigung von 10 Pfennig, höchstens aber zwei Mark. Diese Vergütung wird 
für Behändigungen oder Eröffnungen an mehrere Empfänger auf demselben Gang nur 
einmal bezahlt; werden hiebei auf demselben Gang mehrere Nebenorte besucht, so sind 
die zurückgelegten Entfernungen zusammenzurechnen. Sofern Ersatz durch einen Kosten- 
schuldner eintritt (Abs. 3), findet die Vorschrift in § 23 Abs. 2 Anwendung. 
Für die nach Abs. 1 und 2 aus der Staatskasse bezahlten Gebühren und Ver- 
gütungen findet ein Ersatz durch den Kostenschuldner insoweit statt, als nicht die auf dem 
Gang zu machende Zustellung, Behändigung oder Eröffnung von Amts wegen zu erfolgen hat. 
Wenn der Amtsdiener Gänge im Auftrag eines Bezirksnotars bei dessen Verrich- 
tungen als öffentlicher Notar oder im Auftrag eines Ortsvorstehers oder Ratsschreibers 
bei den in § 32 bezeichneten Verrichtungen, sowie wenn er solche Gänge im Auftrag der 
Schätzungsbehörde oder der örtlichen Inventurbehörde ausführt, so können die hiedurch 
entstandenen Auslagen in dem in Abs. 1 und 2 bezeichneten Umfang den Betelligten 
angerechnet werden.
	        
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