Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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lage enthaltend „Mitteilungen des K. Statistischen Landesamts“ 
beigegeben. 
In den Anzeigenteil, welcher auch für Privatanzeigen offen steht, sind 
sämtliche in der Tagespresse zu veröffentlichende und nicht zum Abdruck im amt- 
lichen Teil geeignete Bekanntmachungen der Staatsbehörden aufzunehmen mit 
Ausnahme: 
a) derjenigen Bekanntmachungen, für die lediglich ein örtliches, durch Einrückung 
in ein Bezirks= oder Ortsblatt zu befriedigendes Interesse besteht oder welche 
ihrer Art nach sich nur für Fachblätter eignen, 
bv) der Veröffentlichung von Steckbriefen, Diebstahlanzeigen, Ausweisungen 
und ähnlichen gerichtlichen und polizeilichen Zwecken dienenden Bekannt- 
machungen, sofern nicht deren Veröffentlichung im Staatsanzeiger nach 
den Umständen des Einzelfalls angezeigt erscheint. In letzterer Hinsicht 
kommt insbesondere die Wichtigkeit des Falles und das durch ihn erregte 
öffentliche Aufsehen, sowie der Kreis der Behörden und Personen in Betracht, 
für deren Kenntnis die Veröffentlichung bestimmt ist, 
c) des Eisenbahn= usw. Fahrplans und der Anderungsanträge zu demselben, 
die dem Staatsanzeiger als Beilage angeschlossen werden. 
Die amtlichen Bekanntmachungen durch den Staatsanzeiger werden, sofern be- 
stehende Vorschriften nicht mehrmaliges Einrücken gebieten, einmal veröffentlicht. 
Die gleichzeitige Benützung anderer Veröffentlichungsorgane ist den Staatsbe- 
hörden, soweit besondere Verhältnisse sie angezeigt erscheinen lassen, gestattet, 
jedoch darf hierbei die Veröffentlichung in der Regel nicht öfter erfolgen als im 
Staatsanzeiger. 
Die Veröffentlichung der unmittelbaren Königlichen Entschließungen und der 
Dienstnachrichten erfolgt wie bisher kostenfrei. 
Dagegen sind für die Aufnahme der Verordnungen, Verfügungen und Be- 
kanntmachungen der Staatsbehörden in dem amtlichen oder Anzeigenteil die 
Gebühren seitens der sie veranlassenden Behörden zu entrichten, denen es über- 
lassen bleibt, die Kosten von etwaigen dritten Zahlungspflichtigen wieder einzu- 
ziehen. Ebenso werden amtliche Berichte der Staatsbehörden, welche in dem 
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