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Bekanntmachung,
betreffend dic hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden.
Das durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Zentralblatt S. 341)7) als Beilage C veröffentlichte,
unter dem 29. Juni 1903 (Zentralblatt S. 210)"#) abgeänderte Verzeichnis der hinsichtlich der Kriegsleistungen
der Gemeinden zuständigen Behörden erhält unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Organisations-
änderungen an den betreffenden Stellen folgende Fassung:
Perzeichnis
der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§8 3—15)
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen
(§§ 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§ 33), die Entscheidung
über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§ 33) und die Ausstellung von
Anerkenntnissen (§ 20).
II. III. IV. V. VI.
4 Die Anmeldung der Die Prüfung und lber etwaige Die
* Bundesstaat — Snse Feststellung der belchwenden geer Anerkenntnisse
— « beizubringenden Be- *
2 55 Rulchesh den ent- Ansprüche erfolgt verfügungen wird werden ausgestellt
gegenzunehmen durch entschieden durch durch
3. Sachsen die Anmtshaupt- die Klreishaupt- die Ministerien die Kreishaupt-
(Königreich). mannschaften, inmannschaften unter des Innern und leute.
den Städten Dres= Hinzutritt beson- des Krieges.
den, Leipzig, Chem= derer Kommissare.
nitz, Plauen und
Zwickau besondere
Kommissare.
11.]Braunschweig. die Kreisdirektio- unverändert. unverändert. unverändert.
nen. Für die Stadt
Braunschweig: die
Polizeidirektion
daselbst.
22. Lippe. unverändert. unverändert. das Fürstliche unverändert.
Berlin, den 1. November 1907.
*) Württ. Reg. Bl. von 1894 S. 299.
) „ »
„ 1903 S. 227.
Staatsministerium.
Der Reichskanzler:
Im Auftrage: von Sydow.