Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Gerabronn 
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 28. Dezember 
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Freitag, den 3. Januar 1908 einschließlich, auf dem Rathaus zur 
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch, den 8. Jannar 1908, 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechti- 
gungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 17. Januar 1908, 
in allen Abstimmungsdbistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Dienstag, den 14. Januar 1908 zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor- 
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal 
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen 
und sich durch Nachzählen der Umschläge davon zu überzeugen, daß die der Zahl der 
Wahlberechtigten entsprechende Zahl amtlich gestempelter Umschläge vorhanden ist.
	        
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