Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

848 
e. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen, 
s. daß nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission 
und Verkündung desselben durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten 
Umschläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten 
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugs- 
verfügung enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 12. Dezember 1907. 
Pischek. 
Verfüzgung des Ministeriums des Junern, 
betreffen) den Vollzug des Gesetzes über die Handelskammern. Vom 13. Dezember 1907. 
Die in Beilage A zu § 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Vollzug des Gesetzes über die Handelskammern vom 28. März 1900 (Reg. Bl. 
S. 303), enthaltene übersicht über die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und der Ab- 
stimmungsorte für die Handelskammerwahlen wird für den Stadtdirektionsbezirk Stutt- 
gart und die Oberamtsbezirke Cannstatt, Stuttgart-Amt, Hall, Reutlingen, 
Balingen und Spaichingen in der aus der Anlage ersichtlichen Weise geändert. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1907. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.